zum Seiteninhalt springen |zur Rubrikennavigation springen |zur Hauptnavigation springen |
Die Stadtverordnetenversammlung (Stvv) kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse bilden (§ 62 Abs. 1 S. 1 HGO). Den Ausschüssen können aber auch Aufgaben zur endgültigen Beschlussfassung übertragen werden (§ 62 Abs. 1 S. 2 HGO) soweit diese nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fallen.
Die Ausschüsse sind Hilfsorgane der Stadtverordnetenversammlung. Ihre Existenz, ihre Zusammensetzung und der Umfang ihrer Aufgaben werden von der Stadtverordnetenversammlung bestimmt. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit der Stadtverordnetenversammlung Bericht zu erstatten. Alle Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich.