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Ute Steinmann
Tel.: 0 61 55 / 701-105
Fax: 0 61 55 / 701-216
e-mail
Frau Ute Steinmann
Telefon: 0 61 55 / 701-105
Telefax: 0 61 55 / 701-216
email: ute_steinmann@griesheim.de
Frau Bärbel Lochmann-Ritter
Telefon: 0 61 55 / 701-125
Öffnungszeiten der Stadtverwaltung
in Zimmer 112
sowie nach telef. Vereinbarung
Das Motto der Schiedspersonen lautet: „Schlichten statt Richten“, so spart ein Schlichtungsversuch Zeit und Nerven, ist kostengünstig und da vor dem Schiedsamt keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist.
Die bürgernahe Institution der Schiedsmänner und Schiedsfrauen hat in strafrechtlichen Privatklageverfahren zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt. In bestimmten Privatklagedelikten ist ein Schiedsverfahren dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei
erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann.
Bei Zivilstreitigkeiten ist eine obligatorische Vorschaltung des Schiedsverfahrens bei folgenden Rechtsstreitigkeiten durchzuführen:
Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt, sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, dass die andere Person etwas tut oder unterlässt.
Die geschädigte Person stellt beim Schiedsamt einen Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss (ca. 70,00 Euro) zu entrichten.
Die Schiedsfrau lädt die antragstellende Partei und die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung. Im Allgemeinen wird in der Ladung das persönliche Erscheinen angeordnet, so dass bei unentschuldigtem Fernbleiben des Antragsgegners ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.
a) Einigung
Wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterschrieben wird. Da dieser Vergleich 30 Jahre lang vollstreckbar ist, bedeutet das: Erfüllt eine Partei die vereinbarten Auflagen nicht, so kann die andere Partei mit einer Ausfertigung des Protokolls die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Vergleich beinhaltet in der Regel auch die Vereinbarung der Parteien über die Bezahlung der Kosten des Verfahrens.
b) Keine Einigung
Einigen sich die Parteien nicht, so bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs, mit der sie bei Klageerhebung vor Gericht dessen Durchführung nachweisen kann.
Die Beratung ist vertraulich und kostenlos. Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.
Stadtverwaltung Griesheim
Schiedsamt
Frau Ute Steinmann
Wilhelm-Leuschner-Straße 75
64347 Griesheim
Telefon: 0 61 55 / 701-105
Telefax: 0 61 55 / 701-216
E-Mail: schiedsamt@griesheim.de