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Datenschutz bei der Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge in Griesheim

Im Hinblick auf die in jüngster Zeit zunehmenden Veröffentlichungen in der örtlichen und überörtlichen Presse zur Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge in Griesheim sowie auf die sich hierauf beziehenden Leserbriefe möchte die Stadtverwaltung zum angesprochenen Themenbereich Datenschutz bei der Einführung Stellung nehmen und einige Hintergründe erläutern.

Vereinzelte Bürgerinnen und Bürger haben diesbezügliche Anfragen an die Stadtverwaltung gerichtet und ein entsprechendes Antwortschreiben erhalten.

Die Europäische Datenschutzgrundverordnung hat wichtige Grundsätze zum Datenschutz nicht etwa völlig neu aus der Taufe gehoben. Sie hat diese vielmehr konkretisiert und zusammengefasst. Die wichtigsten Grundsätze, die in der Europäischen Datenschutzgrundverordnung formuliert werden, galten im Grunde vorher schon.

Wichtig ist, dass es in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung unterschiedliche Bedingungen gibt, unter anderem dürfen Daten auf Basis der Einwilligung eines Betroffenen verarbeitet werden.
Davon zu unterscheiden ist die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten, die durch die öffentliche Hand in Erfüllung von Aufgaben erfolgt, die im öffentlichen Interesse liegen oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. In diesem Falle bedarf es keiner Einwilligung. Dies kann Art. 6 Abs. 1 e) der Datenschutzgrundverordnung und ebenfalls dem Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (§ 3) entnommen werden.

So verhält es sich bei der Konzipierung der Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge. Eine solche Satzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 11 a Kommunalabgabengesetz. Sie ist öffentliches Recht. Die vorbereitenden Handlungen zum Erlass einer solchen Satzung sind daher öffentlich-rechtliche Rechtshandlungen. § 11 a Kommunalabgabengesetz spricht daher auch an mehreren Stellen die notwendigen Ermittlungen an, so zum Beispiel in Abs. 2 zu den Abrechnungsgebieten, in Abs. 3 bei Ermittlung des Beitragssatzes und in Abs. 4 bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages.

Unabhängig davon entspricht es den Grundsätzen des öffentlichen Verfahrensrechtes, dass die Vorbereitungshandlungen und dazu notwendige Ermittlungen zum Erlass und zur Durchführung einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme immer auch dem öffentlichen Recht unterliegen. § 4 des Kommunalabgabengesetzes verweist dementsprechend auch grundsätzlich auf die Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung.

Für das Handeln der öffentlichen Hand ist es eine vernünftige und geübte Verwaltungspraxis, sich für Aufgaben, die beispielsweise außerordentlicher Natur sind, daher nicht ständig vorkommen und hierfür kein geschultes Personal vorhanden ist, sich der Hilfe von Privaten zu bedienen, so z. B. Sachverständige, Rechtsanwälte, Steuerberater etc. Im vorliegenden Fall ist dies die Firma Kommunal-Consult Becker AG, die schon in den Städten Pfungstadt, Babenhausen, Groß-Bieberau und Bürstadt und vielen anderen die Einführung einer Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge erfolgreich begleitet hat. Das Unternehmen unterstützt die Stadt Griesheim bei etlichen notwendigen Begleitarbeiten und Sachverhaltsermittlungen, wie z. B. in Bezug auf den Straßenzustand und die Nutzung. Auch bei den Beratungsterminen und beim Versand der Fragebögen fand eine Unterstützung des Kommunaldienstleisters statt. Die Stadt Griesheim hätte hierfür nicht die personellen Möglichkeiten vorhalten können.

Die Datenschutzgrundverordnung anerkennt auch dieses Erfordernis und spricht im Artikel 4 unter Ziffer 8 den sogenannten „Auftragsverarbeiter" an, der im Auftrag des Verantwortlichen Daten verarbeitet. Verantwortlicher ist im vorliegenden Fall die Stadt Griesheim. In Artikel 28 der Datenschutzgrundverordnung ist dann Näheres zum Verhältnis zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter geregelt, insbesondere, dass der Auftraggeber nur mit einem Auftragsverarbeiter arbeitet, der Garantien dafür bietet, dass die Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutzgrundverordnung erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. Dazu zählt ebenfalls die Vertraulichkeit im Umgang mit den Daten.

Dies ist vorliegend gegeben, denn mit der Firma Kommunal-Consult Becker AG ist selbstverständlich Vertraulichkeit vereinbart. Wichtig ist nun, dass es für einen solchen Einsatz eines Auftragsverarbeiters keiner zusätzlichen Rechtfertigung braucht. Es bedarf also nicht etwa der Einwilligung der betroffenen Bürger, dass die Daten durch die Kommunal-Consult Becker AG verarbeitet werden. Die Erhebung der Daten erfolgt durch den Verantwortlichen, hier die Stadt Griesheim, die sich dabei auf § 11 a Kommunalabgabengesetz stützt. Der Auftragsverarbeiter verarbeitet die Daten ausschließlich auf Weisung der Stadt Griesheim, eine eigenständige Nutzung und Weiterverarbeitung ist ausgeschlossen. Hier stellt Art. 28 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie  § 57 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes Anforderungen an die Vereinbarungen zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter, verlangt aber nicht die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen bei der Datenerhebung bzw. -verarbeitung im Sinne von Art. 6 DSGVO. Dies ergibt sich auch aus Art. 4 Nr. 10 DSGVO, wonach Auftragsverarbeiter keine Dritten sind.

Dies ist auch konsequent und sinnvoll, denn sonst wäre es faktisch unmöglich, private Dienstleister als Helfer bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben heranzuziehen.