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Satzung für die Benutzung der Stadtbücherei Griesheim

Aufgrund der §§ 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005, bekannt gemacht am 17.03.2005 (GVBL. I S. 142)  und der §§ 1 bis 5a, 9 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBL. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.10.2001 (GVBL. I S. 434), sowie den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) vom 04. Juli 1966 (GVBL. I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.06.2002 (GVBL. I S. 342), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim in ihrer Sitzung am 28. April 2005 die Satzung für die Benutzung der Stadtbücherei Griesheim beschlossen.

§ 1 Allgemeines

  1. Die Stadt Griesheim hat im Georg-August-Zinn-Haus am Georg-Schüler-Platz in Griesheim eine öffentliche Bücherei eingerichtet. Jeder, der das 7. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, die Stadtbücherei im Rahmen der Bestimmungen dieser Satzung zu benutzen.
  2. Vor dem Betreten der Bücherei sind Aktenmappen, Taschen, ect. In den vorhandenen Schließfächern zu verwahren und Mäntel, Jacken o.ä. abzulegen. In den Büchereiräumen darf weder geraucht noch gegessen und getrunken werden. Jede Besucherin/ jeder Besucher hat sich so zu verhalten, dass andere Benutzerinnen/ Benutzer nicht gestört oder in der Benutzung der Bücherei beeinträchtigt werden.

§ 2 Leseausweis

  1. Die Bücherei darf nur mit einem Leserausweis benutzt werden. Der Leserausweis wird auf Antrag unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweisdokumentes von der Büchereileitung ausgestellt. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung eins Erziehungsberechtigten. Änderungen der Personalien und der Anschrift sowie der Verlust des Leserausweises sind der Büchereileitung unverzüglich mitzuteilen. Der Leserausweis ist nicht übertragbar, auch nicht auf Familienangehörige.
  2. Die Bücherei kann auch von Personen, die nur eine Zeitschrift oder ein Buch einsehen wollen, benutzt werden.

§ 3 Ausleihe von Medien

  1. Die Ausleihe von Medien ist gebührenfrei. Die Leihfrist beträgt vier Wochen. Sie kann verlängert werden, wenn keine Vormerkung für dieses Medium vorliegt.
  2. Ausgeliehene Medien können gegen ein Entgelt bei der Büchereileitung vorbestellt werden. Pro Ausleihe können nur zwei Spiele ausgeliehen werden. Eine Weitergabe geliehener Medien an Dritte ist nicht erlaubt. Die Büchereileitung ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
  3. Von den Lesern wird erwartet, dass sie entliehene Medien sorgfältig behandeln und Beschädigungen jeder Art vermeiden. Für verloren gegangene und/ oder beschädigte Medien haftet die Leserin/ der Leser bzw. deren/ dessen Erziehungsberechtigte in Höhe der für den Ersatz oder die Instandsetzung notwendigen Aufwendungen.
  4. Die Ausleihe von audio-visuellen Medien ist gebührenfrei. Pro Leserausweis können nur zwei Filme/ Kassetten ausgeliehen werden. Die Ausleihdauer beträgt vier Wochen, eine Verlängerung ist nicht möglich. Bei der Rückgabe können nur zurückgespulte Filme/ Kassetten angenommen werden. Bei der Herstellung von Fotokopien sowie bei der Entleihung von CD´s, Tonträgern und Videokassetten sind die Bestimmungen des Urheberrechts zu beachten. Das Kopieren von Computersoftware ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Herstellerin/ des Herstellers erlaubt.

§ 4 Benutzungsgebühren

  1. Gebühren werden erhoben für
    a) Ausstellung eines Leserausweises    3,00 €
    b) Ausstellung eines Ersatzausweises    3,00 €
    c) Überschreitung der Leihfrist pro Woche und ausgeliehener Medieneinheit
    - bei Minderjährigen bis 18 Jahren    0,50 €
    - bei Erwachsenen            1,00 €
    d) Brief mit der Mahnkarte    jeweils gültiges Porto
    e) Vorbestellung eines Buches        0,50 €
  2. Bei Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten zur Begleichung anfallender Gebühren verpflichtet.

§ 5 Elektronische Datenspeicherung

  1. Die Stadtbücherei speichert, unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, in ihrer EDV-Anlage folgende personenbezogene Daten:
    Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum; bei Minderjährigen auch den Hauptwohnsitz der oder des Erziehungsberechtigten. Diese Daten werden nur für interne Zwecke verwendet. Eine Übermittlung an Dritte findet nur im Rahmen der Vollstreckung nach dem Hessischen Vollstreckungsgesetz statt. Bei Rückgabe des Leserausweises werden alle erfassten Daten nach Ablauf des Jahres, in dem das Benutzungsverhältnis endet, gelöscht.
  2. Mit der Unterschrift auf dem Leserausweis wird die Zustimmung zur elektronischen Speicherung der personenbezogenen Daten erteilt.

§ 6 Ausschluss von der Benutzung der Stadtbücherei

  1. Wer die Bestimmungen dieser Satzung wiederholt verletzt, kann von der Benutzung der Stadtbücherei ausgeschlossen werden.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.

Griesheim, den 29. April 2005

Gez. Leber
Bürgermeister