Fahrradstraße von Darmstädter Straße / Ecke Georgstraße bis einschließlich Goethestraße

Im Februar 2021 hat die Stadtverordnetenversammlung die Einrichtung einer Fahrradstraße in der Goethestraße beschlossen. Diese verläuft in der Darmstädter Straße beginnend ab der Georgstraße in Richtung Osten, ab der Friedrich-Ebert-Straße durch die Goethestraße, bis zur Gerhart-Hauptmann-Schule. An den Beschluss schloss sich eine Machbarkeitsuntersuchung und eine Vorplanung für die Fahrradstraße an. Dazu erfolgte eine Bürgerbeteiligung im März/April 2022. Die Anregungen der Bürgerinnen und Bürger sind in die Planungen eingeflossen. Im Juli 2022 wurde ein Ingenieurbüro mit der Entwurfs- und Ausführungsplanung beauftragt. Es folgten umfangreiche Abstimmungen mit der Polizei und dem Ordnungsamt bezüglich der verkehrstechnischen Umsetzung als auch zur Barrierefreiheit mit der städtischen Behindertenbeauftragen und dem Sozialverband VdK. Parallel zu den Planungen wurde im Mai 2022 der Antrag auf finanzielle Mittel nach der Richtlinie zur Förderung der Nahmobilität des Landes Hessen gestellt. Im Februar 2023 erhielt die Stadtverwaltung die Information, dass die beantragte Maßnahme im Förderprogramm 2023 aufgenommen worden sei. Nach Mitteilung von Hessen Mobil im Juli 2023 wurde die Förderung aus dem Landesförderprogramm Nahmobilität in das Bundesförderprogramm „Stadt und Land“ verschoben. Nach Bewilligung im Förderprogramm „Stadt und Land“ (2024-2028) begann der Bau der Fahrradstraße im Juli 2024. Langfristiges Ziel der Fahrradstraße ist es, den Radverkehr im Stadtgebiet zu fördern und gleichzeitig auch die Sicherheit für Radfahrende zu erhöhen. Offiziell wurde die Fahrradstraße am 12. September 2025 eingeweiht. 

Ein Erklärvideo befindet sich auf unserer Beteiligungsplattform:

https://griesheim-gestalten.de/page/fahrradstrasse 

Die Höchstgeschwindigkeit in der Fahrradstraße

Die allgemeinen Regeln in einer Fahrradstraße werden mit dem Verkehrszeichen (VZ) 244.1 (Beginn einer Fahrradstraße) abgedeckt. In der Anlage 2 zu § 41 Absatz 1 StVO sind folgende Ge- und Verbote zum VZ 244.1 geregelt: 
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr) darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet. 
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. 
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt. 
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt. Eine Fahrradstraße bedarf somit keiner gesonderten Beschilderung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. 

Irritationen bei der Höchstgeschwindigkeit werfen bei vielen die VZ 274.2-50 (Ende einer Tempo 30-Zone) und VZ 274.1 (Beginn einer Tempo-30-Zone) auf, die vor bzw. hinter den Kreuzungen aufgestellt wurden. Bei Nichtaufhebung der Tempo-30-Zone würde sich im Kreuzungsbereich ein Bereich ergeben, der sowohl eine Zone-30 als auch eine Fahrradstraße ist. Je nach Fahrtrichtung würden die Straßen somit unterschiedlich gewidmet sein. Zudem gilt in einer Tempo-30-Zone grundsätzlich die Regelung rechts vor links, was man in der Fahrradstraße weitestgehend vermeiden wollte. Mit dem Aufheben der Tempo-30-Zone ist der Kreuzungsbereich rechtlich eindeutig geregelt.

Die Vorfahrtsregeln der Fahrradstraße

Gemäß der VwV-StVO zu § 42 StVO (Richtzeichen) zu VZ 306 (Vorfahrtstraße) ist innerhalb geschlossener Ortschaften die Vorfahrt für alle Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und weitere für den innerörtlichen Verkehr wesentliche Hauptverkehrsstraßen grundsätzlich unter Verwendung des VZ 306 anzuordnen.

Wesentliche innerörtliche Hauptverkehrsstraßen sind Stadtstraßen mit hoher städtebaulicher, wirtschaftlicher und verkehrlicher Bedeutung, die eine wichtige Verbindungs- und Erschließungsfunktion haben. Ihre Hauptaufgabe ist es, den Verkehr innerhalb einer Stadt zu leiten, wobei sie von verschiedenen Verkehrsteilnehmern genutzt werden und daher eine hohe Nutzungsvielfalt aufweisen. Sie sind oft von hoher Bebauungs- und Nutzungsdichte geprägt und dienen dazu, zentrale Ziele im Stadtgebiet zu verbinden und den Verkehr zu kanalisieren.

Die Goethestraße und die Darmstädter Straße haben nicht die Aufgabe zentrale Ziele im Stadtgebiet zu verbinden sowie den Verkehr zu kanalisieren und haben auch keine wirtschaftliche Bedeutung, weshalb sie keine wesentlichen Hauptverkehrsstraßen für den innerörtlichen Verkehr sind. Zudem sind es Gemeindestraßen. Aus diesem Grund ist die Verwendung des VZ 306 nicht möglich. 

Um dennoch in der Fahrradstraße dem Verkehr weitestgehend Vorfahrt zu gewähren, wird die Vorfahrt durch das VZ 301 (Vorfahrt) geregelt. Gemäß der VwV-StVO ist aber innerhalb geschlossener Ortschaften das VZ 301 nicht häufiger als an drei hintereinander liegenden Kreuzungen oder Einmündungen zu verwenden. Eine Abweichung von dem Regelfall ist nur bei einem Buslinienverkehr möglich. Aus vorgenannten Gründen wird an den Kreuzungen Freiligrathstraße und Fichtestraße die Vorfahrtsregelung durch die Anordnung von rechts vor links unterbrochen und eine durchgängige Vorfahrtsregelung ist in der Griesheimer Fahrradstraße leider nicht möglich.

Die Regeln sind an den Kreuzungen durch die entsprechenden Verkehrsschilder (Vorfahrt, Vorfahrt gewähren) geregelt und zusätzlich durch Markierungen (Haifischzähne) kenntlich gemacht. Das VZ 342 (Haifischzähne) hebt gemäß Anlage 3 der StVO eine Wartepflicht hervor, hier im Fall an den beiden Kreuzungen der Freiligrathstraße und der Fichtestraße aufgrund der rechts vor links Regelung.


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