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Räum- und Streupflicht im Winter

Die Stadt Griesheim weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer bei Schnee- und Eisglätte für eine ordnungsgemäße Schneeräumung und zur Beseitigung von Rutschgefahren verpflichtet sind. Aber auch Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Nießbraucher sind dazu verpflichtet. Wer in Urlaub fährt oder krank ist, muss für eine Vertretung sorgen.

Die Räum- und Streupflicht gilt für alle öffentlichen Geh- und Überwege entlang der Grundstücksgrenze an allen Tagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr – gegebenenfalls auch mehrmals am Tag.
Dabei darf der Schnee nicht einfach auf die Fahrbahn geschaufelt, sondern muss am Rande des Bürgersteiges oder auf dem Privatgrundstück des Grundstückeigentümers abgelegt werden. Für die Fußgänger müssen auch die Zugänge zu den Überwegen zum Überqueren der Fahrbahn geräumt werden.

Die Geh- und Überwege sind in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt  wird. Bei Glätte sind die Gehwege in voller Breite und Tiefe, Überwege in einer Breite von zwei Metern abzustumpfen, so dass Gefahren für Fußgänger nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. Noch nicht ausgebaute Gehwege und ähnliche, dem Fußgängerverkehr dienende sonstige Straßenteile müssen in einer Mindesttiefe von 1,50 Metern, höchstens zwei Metern, in der Regel an der Grundstücksgrenze beginnend, abgestumpft werden. Als abstumpfendes Streumaterial sollte Sand, Splitt oder Ähnliches verwendet werden. Salz darf wegen seiner schädlichen Wirkung auf Bäume und Sträucher nur in geringer Menge zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden.

Straßenreinigungssatzung 630-00 (PDF)