Stadtverwaltung – Räum- und Streupflicht im Winter
Die Stadt Griesheim weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bei Schnee- und Eisglätte für eine ordnungsgemäße Schneeräumung und zur Beseitigung von Rutschgefahren verpflichtet sind. Auch Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer sowie Nießbrauchende sind dazu verpflichtet. Wer in den Urlaub fährt oder krank ist, muss für eine Vertretung sorgen.
Die Räum- und Streupflicht gilt für alle öffentlichen Geh- und Überwege entlang der Grundstücksgrenze an allen Tagen in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr – gegebenenfalls auch mehrmals am Tag.
Dabei soll der Schnee am Rand des Bürgersteigs oder auf dem eigenen Grundstück, nicht auf der Fahrbahn, abgelegt werden. Für Fußgänger müssen auch die Zugänge zu den Überwegen zum Überqueren der Fahrbahn geräumt werden.
Eine Liste der Standorte von frei zugänglichen Splittkästen im Stadtgebiet finden Sie unter https://www.griesheim.de/unsere-stadt/einrichtungen-des-taeglichen-lebens/splittkaesten/.
Die vollständige Straßenreinigungssatzung der Stadt Griesheim kann unter https://www.griesheim.de/fileadmin/Inhalte/04_Verwaltung_und_Buergerservice/Satzungen/630-00.pdf eingesehen und heruntergeladen werden.