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Verkehrsentschleunigende Maßnahmen im „Flüsse-Viertel“ nach Engagement von Anwohner-Initiative

Im „Flüsse-Viertel“ tut sich was!

Letztes Jahr im Oktober 2019 traf sich Bürgermeister Krebs-Wetzl mit einer Anwohner-Initiative vor Ort, um sich die Anliegen der Bürger*innen aus erster Hand schildern zu lassen. Deutlich wurde während des Treffens, dass es im Bereich der Elbestraße sowie der angrenzenden Wohnstraßen vermehrt zu Missverständnissen und konflikthaften Situationen zwischen den Verkehrsteilnehmenden kommt. Die Elbestraße ist dabei einer der Hauptzubringer vom Nordring in die Innenstadt und umgekehrt. Von ihr gehen mehrere kleinere Straßen ab, welche als reine Wohnstraßen dienen. Diese kleineren Straßen besitzen zudem im Vergleich zur Elbestraße einen gepflasterten Straßenbelag.
Obwohl die Vorfahrtsregelung in diesem Bereich gemäß Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt ist (an Kreuzungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt), kam es in der Vergangenheit des Öfteren zu Missverständnissen bezüglich der Vorfahrtsregelung. Beobachtungen zufolge wurde die Elbestraße überwiegend als Vorfahrtsstraße wahrgenommen.

Die Novellierung der Straßenverkehrsordnung, welche Ende April 2020 in Kraft getreten ist, gibt der Straßenverkehrsbehörde jetzt die Möglichkeit, durch Bodenmarkierungen in Form von sog. „Haifischzähnen“ die Wartepflicht in der Elbestraße infolge der bestehenden Rechts-vor-links-Regelung hervor zu heben. Von dieser Möglichkeit hat die Stadt Griesheim, als örtliche Straßenverkehrsbehörde, Gebrauch gemacht und die Elbestraße dahingehend markieren lassen. Zukünftig soll so die Rechts-vor-Links-Regelung für alle Verkehrsteilnehmenden verdeutlicht werden.

Einige Wochen zuvor sind bereits durch das Aufstellen von Pollern Fahrbahnverengungen in der Werra- und Saalestraße geschaffen worden, um die Geschwindigkeit der durchfahrenden Fahrzeuge zu verringern. Die Breite der beiden Wohnstraßen war zuvor ein Grund dafür, dass durchfahrende Fahrzeuge zügig an Geschwindigkeit aufnehmen konnten. Da es im angesprochenen Bereich keinen geschützten Fußweg gibt und der Übergang von Grundstück zur befahrenen Straßen somit fließend ist, soll diese Maßnahme vor allem dem Schutz der dort anwohnenden Personen gelten.