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Hundehaltung in Griesheim

Informationen, Regeln und Hinweise

In Griesheim sind rund 1500 Hunde registriert.

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zu...

  • An- und Abmeldung eines Hundes
  • Hundesteuer - Informationen und Wissenswertes
  • Gefährliche Hunde - Definition und Kosten
  • Anleinpflicht - wann und wo gilt sie?
  • Hundekot beseitigen - für eine saubere Umwelt
  • Hundewiese - Spielplatz für große und kleine Hunde
  • Gelbe Schleife - Bedeutung und Informationen

Infoflyer Hundehaltung.pdf

dog-7843047_1920 Bild von Jiri Plistil auf Pixabay.jpg

Anmeldung
Hundehalter*innen sind verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder, wenn der Hund durch Geburt von einer von Ihnen gehaltenen Hündin zugewachsen ist, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, beim zuständigen Steuer- und Gebührenamt der Stadt Griesheim unter Angabe der Rasse und der Abstammung des Tieres schriftlich anzumelden.

Abmeldung
Wird der Hund abgegeben oder verstirbt, so ist eine Mitteilung an die Stadtverwaltung ebenso notwendig.

Hundesteuermarken

Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die im Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken sind hierbei für die Dauer der Hundehaltung gültig. Hundehaltende haben die gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen.

Das An- oder Abmeldeformular erhalten Sie hier:

Formular Hundesteuer.pdf

Bitte denken Sie auch direkt an das benötigte Lastschriftmandat.

Das Formular zur Einwilligung finden Sie hier:

Einzugsermächtigung Lastschriftmandat.pdf

Jede Person, die einen Hund hält, ist verpflichtet, diesen in der Wohnsitzgemeinde anzumelden. Aus der Anmeldung ergibt sich die Hundesteuerpflicht.

Hundesteuer-Satzung.pdf

Hier erhalten Sie Informationen zur Festsetzung der Hundesteuer in Griesheim und anderen Kommunen, aber auch Wissenswertes zur Historie und Entstehung der Hundesteuer.

Infoblatt Hundesteuer.pdf

Die Geschichte der Hundesteuer
Etwa um das Jahr 1500 tauchte in ost- und mitteldeutschen Quellen erstmals ein „Hundekorn“ auf. Dies war eine Abgabe vom Korn, also von Roggen, Weizen und Gerste und konnte als
Ablösungen für die sogenannte Hundegestellungspflicht erhoben werden. Im Rahmen der Frondienste mussten die Bauern für die Jagd des Fürsten Hunde abstellen. Waren sie dazu
nicht in der Lage, mussten sie zumindest das Hundefutter liefen. Dies war das sogenannte Hundebrot, also Korn, das zu Hundefutter verbacken wurde. Diese Abgabe findet sich zum
Beispiel im Jahre 1658 in den Hildesheimer Stadtrechnungen „zur Erhaltung gemeiner Stadtjagdgerechtigkeiten“.
Im 19. Jahrhundert sind in den verschiedenen deutschen Staaten vor Gründung des Deutschen Reiches Hundeabgaben auf Länderebene entweder aus polizeilichen Gründen,
oder, wie in Preußen, als Luxussteuer eingeführt worden. In einigen anderen Ländern, wie in Bayern, gab es die Hundesteuer im Jahre 1876 auch schon als Nutzungsgebühr, denn Hunde hinterlassen ja unter Umständen gewisse Abfälle während ihres Spaziergangs auf den Straßen.
In der Weimarer Republik wurde die Hundesteuer den Gemeinden als örtliche Abgabe zuerkannt. Diese Form der Besteuerung hat auch das Grundgesetz aus dem Jahre 1949 als
eine „Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis“ übernommen. Seit 1968, dem Jahr der allgemeinen Finanzreform, ist die Hundesteuer eine Verbrauchs- und Aufwandsteuer.

Wer einen gefährlichen Hund halten will, benötigt der Erlaubnis der Stadt (Ordnungsamt).

Sollten Sie sich unsicher sein, ob es sich bei Ihrem Tier um einen gefährlichen Hund handelt, wenden Sie sich gerne an das Team des Ordnungsamts.

Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen.

Bei folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

  •     Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier
  •     American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier
  •     Staffordshire-Bullterrier
  •     Bullterrier
  •     American Bulldog
  •     Dogo Argentino
  •     Fila Brasileiro
  •     Kangal (Karabash)
  •     Kaukasischer Owtscharka
  •     Rottweiler


Gefährlich sind auch die Hunde, die

  • einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah,
  • ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  • oder durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen.

Für Hunde, welche als gefährlich eingestuft wurden, wird in Griesheim pro Hund eine jährliche Hundesteuer in Höhe von 600,00 € (siehe Hundesteuer Satzung der Stadt Griesheim, 900-01 -§ 5).

Antrag - Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes.pdf

Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) - Land Hessen

In bestimmten Gebieten Griesheims (Grünanlagen, Fußgängerzone, Teile des Griesheimer Stadtwaldes) sind alle Hunde anzuleinen.
Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind zehn Meter als Höchstlänge zugelassen.

Wer seinen Hund in den bestimmten Gebieten nicht anleint bzw. eine nicht geeignete Leine benutzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.

Anleinpflicht im Griesheimer Stadtwald

Die Anleinpflicht gilt insbesondere in folgendem Waldgebiet:

  • südlich des Nordrings zwischen Krohbergschneise und dem Verbindungsweg zwischen Nordend und Eichendorffstraße („Über den Kreuzweg“),
  • die Krohbergschneise und die westlich davon gelegenen Waldgebiete,
  • nördlich der Goethestraße zwischen Krohbergschneise und Hebbelstraße,
  • die Eichendorffstraße zwischen Hebbelstraße und Eichendorffstraße 38 und die nördlich davon gelegenen Waldgebiete,
  • östlich des Verbindungsweges zwischen der Eichendorffstraße
  • und der Straße Nordend („Über den Kreuzweg“).

Damit unsere Stadt sauber und ein Wohlfühlort für alle bleibt, ist es wichtig, den Hundekot Ihres Hundes immer und sofort zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere Gehwege, Straßen, Grün- und Freizeitanlagen, Ackerflächen und Feldwege oder private Vorgärten. 

Die Stadt Griesheim unterstützt Sie dabei mit rund 30 Tütenspendern im ganzen Stadtgebiet. Oft befinden sich Müllbehälter in direkter Nähe, denn in Griesheim gibt es davon rund 120 Stück.
Bitte lassen Sie Ihren Hund nicht auf Ackerflächen laufen, denn hier werden Ihre Nahrungsmittel produziert.

Halten Sie sich nicht an diese Regeln, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Hierfür kann ein Bußgeld ausgesprochen werden.

Informationen zur Hundewiese finden Sie hier.

Das Zusammenleben von Mensch und Tier setzt einen respektvollen Umgang voraus.  Manche Hunde benötigen bei einer Begegnung etwas mehr Abstand. Die Gründe hierfür sind vielfältig, beispielsweise wegen Krankheit, Läufigkeit oder Ängsten.
Im Rahmen der Kampagne „Gelbe Schleife“ machen  Hundehalter*innen freiwillig und eigeninitiativ darauf aufmerksam.

Eine gelbe Schleife an der Leine bedeutet:
„Mein Hund braucht mehr Abstand als andere.“

Wir setzen auf Ihre Unterstützung für ein gutes Miteinander zwischen Hunden und Menschen in Griesheim.

Und andersherum:

Respektieren Sie, dass nicht jeder Mensch ein Hundefreund ist.
Akzeptieren Sie, dass es Menschen gibt, die vor Hunden Angst haben.
Ängste lassen sich nicht einfach abschalten.


Stadtverwaltung Griesheim

Stadtverwaltung Griesheim
Wilhelm-Leuschner-Straße 75
64347 Griesheim
Telefon: 0 61 55 / 701 - 0
Telefax: 0 61 55 / 701-216
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