Zum Inhalt springen Zur Navigation Springen Direkt zur Suche Springen Direkt zum Kontaktformular Springen Zum Impressum Springen Direkt zu Aktuelle Springen Direkt zu den Veranstaltungen Springen

Ortsgericht

Sicherlich haben auch Sie schon einmal den Begriff "Ortsgericht" gehört oder gelesen und sich gefragt: "Was ist ein Ortsgericht und wozu ist es eigentlich da?"
Besonders für diejenigen Bürger, die aus anderen Bundesländern zugezogen sind, wird diese Einrichtung unbekannt sein, denn Ortsgerichte gibt es nur in Hessen.

Sprechzeiten

Die Sprechzeiten finden nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Sie können einen Termin telefonisch oder per E-Mail vereinbaren.
Telefon: 06155 / 701-335 oder E-Mail: ortsgerichtgriesheimde

Stempel

Ortsgerichte bestehen in weiten Teilen Hessens, und zwar in dem früheren Volksstaat Hessen und dem 1866 zu Preußen gekommenen Nassau, seit über 100 Jahren, unter anderem auch als Feldgerichte oder Schätzungsämter. Eine Vereinheitlichung des Ortsgerichtswesens im ganzen Lande Hessen brachte das Ortsgerichtsgesetz vom 06.07.1952, das in der Zwischenzeit mehrfach geändert und 1980 gar komplett neu gefasst wurde.

Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz und führen das Landessiegel. Sie setzen sich zusammen aus unbescholtenen, orts- und gemarkungskundigen Bürgern, die mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein sollten und im Bezirk des Ortsgerichts wohnhaft sein müssen. Rechtsanwälte und Notare können nicht Ortsgerichtsmitglieder sein.

Für jedes Ortsgericht werden ein Ortsgerichtsvorsteher und mindestens vier Schöffen bestellt. Ihre Ernennung erfolgt auf Vorschlag der Gemeinde durch den Präsidenten bzw. Direktor des zuständigen Amtsgerichts. Die Amtszeit beträgt in der Regel 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden, sofern die vorgenannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Ortsgerichtsmitglieder sind ehrenamtliche Beamte des Landes, erhalten weder Gehalt noch eine Aufwandsentschädigung, sondern bekommen lediglich die vereinnahmten Gebühren, die durch eine vom Land beschlossene Gebührenordnung festgesetzt sind.

Ferner haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen (z.B. Fahrtkosten) sowie eventuellen Verdienstausfall. Solche Auslagen fallen in Griesheim jedoch nur in seltenen einzelnen Fällen (z.B. sehr aufwändige Grundstücksschätzungen) an.

Wichtiger Hinweis:
Das Ortsgericht ist nicht zur Rechtsberatung befugt. Ihm obliegt daher nicht die Abfassung von Schriftstücken, auf denen Unterschriften zu beglaubigen sind und es kann auch für deren Inhalt, von dem es ohnehin nur im Einverständnis der Beteiligten Kenntnis nehmen darf, nicht verantwortlich gemacht werden. Auch die Beratung über Inhalt und Förmlichkeiten von Testamenten oder anderen Willenserklärungen ist dem Ortsgericht nicht gestattet.

Ortsgerichtsvorsteher
Reiner König
Beamter beim Liegenschafts- und Wohnungsamt der Stadt Griesheim und Ansprechpartner außerhalb der Sprechzeiten

Stellvertretende Ortsgerichtsvorsteherin

Jennifer Schrädt
Beamtin beim Ordnungsamt der Stadt Griesheim und Ansprechpartnerin außerhalb der Sprechzeiten

Stellvertretender Ortsgerichtsvorsteher

Volker Wolfsturm
Schreinermeister und technischer Angestellter beim Immobilienmanagement der Stadt Griesheim

Ortsgerichtsschöffen
Volker Rauschkolb
Dipl. Ing. Architekt

Nicolas Koutsonas
Bauingenieur und technischer Angestellter beim Immobilienmanagement der Stadt Griesheim

Hilfskraft und Ansprechpartnerin für Sterbefallsanzeigen
Bärbel Lochmann
Standesbeamtin bei der Stadt Griesheim

Beglaubigungen

Sie können Ihre Unterschrift/en bzw. Dokument/e beglaubigen lassen.

Das ist die Besonderheit: Die Beglaubigungen des Ortsgerichts sind öffentliche Beglaubigungen.

Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit des Ortsgerichts Griesheim müssen Personen

  • ihren ständigen Wohnsitz oder
  • ständigen Aufenthalt

in Griesheim haben.

Das Ortsgericht können Sie ebenfalls in Anspruch nehmen, wenn

  • sich Ihr ständiger Arbeitsplatz in Griesheim befindet oder
  • die Beglaubigung im Zusammenhang mit anderen, die gleiche Sache betreffenden Beglaubigungen

geschieht.

Es muss ein örtlicher Bezug vorhanden sein.

Öffentlich beglaubigte Unterschriften sind unter anderem bei Grundschuldbestellungen, Löschungs-
bewilligungen für die Aufhebung einer Grundschuld, Erbschaftsaus-
schlagungen, Neuanmeldungen von Vereinen oder Vorstandsänderungen in bestehenden Vereinen sowie verschiedenen Vollmachten gesetzlich vorgeschrieben.

Öffentlich beglaubigte Abschriften/Kopien werden vorwiegend bei Zeugnissen verlangt. Abschriften/Kopien von Personenstandsurkunden wie z.B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden, dürfen vom Ortsgerichtsvorsteher bzw. seinem Stellvertreter nicht beglaubigt werden. Diese müssen bei dem Standesamt, welches die Originalurkunde ausgestellt hat, als weiteres Original angefordert werden.

Abschriften/Kopien einer in fremder Sprache abgefassten Urkunde oder Unterschriftsbeglaubigungen unter einer solchen darf der Ortsgerichtsvorsteher bzw. sein Stellvertreter nur dann beglaubigen, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist oder gleichzeitig eine von einem vereidigten Dolmetscher gefertigte Übersetzung in die deutsche Sprache vorgelegt wird.

Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch ist es vorgeschrieben, dass z.B. Kaufverträge für Grundstücke oder Gesellschaftsverträge zur Gründung einer Kapitalgesellschaft in notariell beglaubigter Form beurkundet werden müssen. Hier also darf das Ortsgericht nicht tätig werden.

Wichtiger Hinweis: Beglaubigungen - Ab- wie auch Unterschriften - die Rentendinge (z.B. BfA) betreffen, bearbeitet die Rentenberatung/Rentenantragstelle der Stadt Griesheim kostenfrei.

Schätzungen

Falls Sie eine Schätzung beantragen möchten, finden Sie hier weitere Informationen zum Ablauf.

Wichtige Neuerung: Aufgrund Erlass des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 02.12.2020 sowie des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 10.05.2021 dürfen Finanzämter nur noch Gutachten zum Nachweis eines Grundbesitzwertes berücksichtigen, die entweder vom örtlichen Gutachterausschuss oder von einem staatlich anerkannten bzw. zertifizierten Sachverständigen gefertigt wurden.

Was wird vom Ortsgericht geschätzt ?
Das Ortsgericht Griesheim ist nach dem Hessischen Ortsgerichtsgesetz berechtigt, die unabhängige amtliche Wertschätzung von Immobilien durchzuführen.

Hierzu zählen

  • unbebaute und bebaute Grundstücke
  • Rechte und Nutzungen an einem Grundstück
  • Eigentumswohnungen
  • Früchte, die von dem Boden noch nicht getrennt sind
  • Schäden an einem Grundstück und an Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind.

Diese müssen im Bezirk des Ortsgerichts Griesheim, also innerhalb der Gemarkung der Stadt Griesheim liegen. Geht es darum ein Grundstück zu schätzen, das in den Bezirken zweier oder mehrerer Ortsgerichte liegt, so ist das Ortsgericht zuständig, in dessen Bezirk der größere Anteil liegt.

Falls das Ortsgericht der Überzeugung ist, dass ihm für die beantragte Schätzung die notwendige Sachkenntnis fehlt (z.B. für die Schätzung eines denkmalgeschützten Fachwerkhauses), so hat es den Antrag abzulehnen.

Wer darf die Schätzung beantragen ?
Beantragen darf die Schätzung jeder Eigentümer/Miteigentümer der Immobilie oder dessen amtlich bestellter Betreuer.
Sofern ein Dritter (z.B. ein Kaufinteressent) einen Antrag stellt, muss eine Einverständniserklärung des Eigentümers beigefügt werden.

Wie wird die Schätzung beantragt ?
Die Schätzung kann sowohl mündlich als auch formlos schriftlich unter Angabe der Antragsteller- und Immobilienadresse sowie der Telefonnummer/n beantragt werden.

Welche Unterlagen sind für die Schätzung notwendig ?

  1. Ein aktueller Grundbuchauszug
    Bitte beachten Sie: Es muss sich um den Grundbuchauszug (inkl. Bestandsverzeichnis, Abteilung I und II) handeln. Eine Grundbuchnachricht, in welcher nur Änderungen erwähnt sind, genügt nicht.
    Sollten Sie keinen aktuellen Grundbuchauszug mehr in Ihren Unterlagen haben, so können Sie diesen beim Amtsgericht Darmstadt (Grundbuchamt) telefonisch, schriftlich oder persönlich beantragen.
  2. Der letzte Einheitswertbescheid
    Dieser wird vom Finanzamt Darmstadt erstellt und ist in der Regel einige Jahre alt. Es ist der letzte Bescheid, der aktuell gültig ist, beizufügen.
  3. Der letzte Bescheid der Brandversicherung
    Dieser ist von Ihrer Brandversicherung ausgestellt, bei der Ihr Objekt versichert ist. Darin sind die Brandversicherungswerte (nach dem Stand des Jahres 1914) für das Schätzobjekt angegeben.
    Bitte beachten Sie: die einfache Jahresrechnung genügt nicht; darin sind keine Werte angegeben.
  4. Falls vorhanden Baupläne

Sollten Sie in Ihren Unterlagen noch Bau-/Umbaupläne oder alte Baugenehmigungen für das Schätzobjekt finden, so wäre das nützlich, aber nicht zwingend erforderlich.

Wie wird der Termin vereinbart ?
Nachdem alle Unterlagen vollständig beim Ortsgericht vorliegen, wird ein gemeinsamer Ortstermin mit Ihnen vereinbart. Die Schätzung wird von drei Personen des Ortsgerichts vorgenommen. Alle Ortsgerichtsmitglieder sind vereidigte Ehrenbeamte, nehmen ihre Aufgaben als neutrale und unabhängige Amtspersonen wahr. Sie unterliegen in allen Angelegenheiten der gesetzlichen Schweigepflicht.
Das Ortsgericht wird sich mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen für Sie passenden Termin vor Ort zu finden. Je nachdem, wie viele Anträge vorliegen, dauert es etwa ein bis zwei Wochen bis ein Ortstermin stattfindet.

Was passiert beim Ortstermin ?
Die Ortsgerichtsmitglieder kommen zu Ihnen und besichtigen das zu schätzende Objekt.
Es wird vermessen und anschließend erfolgt eine kurze Besichtigung. Dieser Termin dauert insgesamt ca. eine halbe Stunde (je nach Größe des Objekts).
Sollten Wohnungen vermietet sein, so informieren Sie bitte Ihre Mieter über den Ortstermin, damit die Wohnungen kurz betreten werden können.
Nach dem Schätzungstermin werden Sie telefonisch darüber informiert, dass die amtliche Schätzungsurkunde fertig gestellt ist und gegen Barzahlung der Gebühr persönlich abgeholt werden kann. Dies ist im Normalfall spätestens nach einer Woche der Fall. Hierbei können auch eventuelle Fragen geklärt werden.
Bei auswärtigen Antragstellern wird eine Rechnung zugesandt. Nach der Überweisung der Schätzgebühr auf das Konto der Stadtkasse Griesheim wird umgehend die amtliche Schätzungsurkunde zugeschickt.

Was kostet die Schätzung ?
Es wird eine moderate Gebühr erhoben. Diese ist in der Gebührenordnung festgelegt und abhängig vom gesamten Wert der Schätzung.
Beispiele: Bei einem geschätzten Gesamtwert von 350.000,-- Euro beträgt die Gebühr 319,-- Euro, bei 700.000,-- Euro beträgt die Gebühr 581,50 Euro. Diese Gebühren gelten ab 01.01.2023.
Die Kosten sind von der antragstellenden Person zu zahlen.

Das Ortsgericht Griesheim hat für Vereine einige Informationsschriften des Amtsgerichts Darmstadt vorrätig, die z.B. für die Neueintragung bzw. Neuanmeldung eines Vereines oder für Veränderungen im Vorstand eines Vereines benötigt werden. Diese können auch online direkt beim Amtsgericht Darmstadt ausgedruckt werden. Dort finden Sie auch eine umfangreiche Broschüre zum Downloaden.
Informationen rund um das Betreuungsrecht sowie Broschüren und Formulare hierzu stehen Ihnen unter anderem zur Verfügung beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Das Ortsgerichtsgesetz und die Gebührenordnung sind im Rahmen des Projektes Hessenrecht im Internet abrufbar.

Weitere interessante Informationen über die Ortsgerichte in Hessen finden Sie unter Ortsgericht.de.



Ortsgericht

Ortsgericht Griesheim
Wilhelm-Leuschner-Str. 75
64347 Griesheim

Herr König, Frau Schrädt
Telefon: 06155/701-335
Telefax: 06155/701-216

ortsgerichtgriesheimde

Sprechzeiten des Ortsgerichtes:
(Sitzungsraum A – Erdgeschoss)
Die Sprechzeiten finden nur nach vorheriger Terminvereinbarung statt. Bitte nutzen Sie hierfür die o.g. Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

Wichtiger Hinweis: Da das Ortsgericht keine Dienststelle der Stadt Griesheim ist, sondern nur seinen dienstlichen Sitz im Rathaus hat, ist Kartenzahlung leider nicht möglich.