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Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört ebenso wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern. Ihre Erhebung knüpft an das Halten von Grundbesitz an. Die Grundsteuer entfällt auf alle Arten von Grund- und Immobilienbesitz und somit auch auf Wohnungsteileigentum und Erbbaurechte. Hierbei wird die Grundsteuer unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers und unabhängig von den individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben.

Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes. Gehört ein Grundstück mehreren Personen haften sämtliche Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer. Die Kommune kann somit die Grundsteuer in voller Höhe bei einem der Miteigentümer beitreiben, wenn beispielsweise die übrigen Eigentümer nicht zahlungsfähig sind.

Die Grundsteuer ist unterteilt in:

  • die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  • die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind:

  • Grundsteuergesetz (GrStG)
  • Bewertungsgesetz (BewG)
  • Abgabenordnung (AO)
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Wissenswertes zur Grundsteuer

Die Grundsteuermessbeträge, die der Grundsteuerfestsetzung zugrunde liegen, werden von den zuständigen Finanzämtern als Landesbehörde ermittelt. Für den Grundbesitz im Stadtgebiet Griesheim ist dies das Finanzamt Darmstadt. Dabei bezieht sich das Finanzamt auf die Angaben in einem entsprechenden Formular zur Feststellungserklärung, das von den jeweiligen Eigentümern auszufüllen ist. Aus dem so ermittelten Einheitswert ergibt sich der Grundsteuermessbetrag, indem die Finanzbehörde den Einheitswert mit der betreffenden Steuermesszahl nach den §§ 14 und 15 des Grundsteuergesetzes multipliziert.

Der Einheitswert und der sich daraus ergebende Grundsteuermessbetrag setzen sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Zu diesen Faktoren gehören beispielsweise:

  • Größe der Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert und zulässige Geschossflächenzahl für das Grundstück
  • Baujahr bzw. Fertigstellung des Gebäudes
  • Zweck und Nutzung des bebauten Grundstücks (z. B. privat zu Wohnzwecken, Vermietung, Verpachtung, gewerbliche Nutzung)
  • Aufteilung in Wohnungseigentumseinheiten
  • Anzahl der Wohnungen
  • Durchführung durchgreifender Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Verbesserung der Leitungssysteme, Wärmedämmung der Außenwände, Einbau bzw. Modernisierung von Bädern, Verbesserung der Fenster oder der Heizungsanlage, Modernisierung des Innenausbaus wie Decken und Fußböden)

Nähere Auskünfte zur individuellen Ermittlung des Einheitswerts und des Grundsteuermessbetrags für bestimmte Grundstücke oder Wohnungseigentumseinheiten erteilt das zuständige

Finanzamt Darmstadt
– Bewertungsstelle –
Soderstraße 30
64283 Darmstadt
Telefon: 06151 /102-0
www.finanzamt-darmstadt.de

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts erfolgt gegenwärtig eine Neubewertung aller in Hessen befindlichen Grundstücke nach den Vorgaben des seit dem Jahr 2022 in Kraft befindlichen Hessischen Grundsteuergesetzes. Die Grundlagen der neuen Grundsteuer gelten ab dem Jahr 2025. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform sind
auf www.grundsteuer.hessen.de zu finden.

Gemäß den Vorschriften des Grundsteuergesetzes steht nun den Städten und Gemeinden die Entscheidung darüber zu, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags die Grundsteuer zu erheben ist. Dieser Hundertsatz stellt den sogenannten Hebesatz dar und wird im Rahmen der Haushaltsberatungen von der Gemeindevertretung bzw. der Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Grundlage für die Grundsteuererhebung sind somit die Feststellungen des Finanzamts, die einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid erstellt. Die Städte und Gemeinden sind hierbei an die Feststellungen des Finanzamts gebunden, so dass Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrags bei dem Finanzamt anzubringen sind, das den Grundsteuermessbescheid erstellt hat.

Aufgrund dieser Kenntnisse setzen die Kommunen die Grundsteuer in Form eines Grund steuerbescheids fest, indem der Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz multipliziert wird.

Die Grundsteuer wird nach § 28 des Grundsteuergesetzes grundsätzlich zu je einem Viertel des Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

Kleinbeträge, die 15 Euro nicht übersteigen, werden am 15. August mit ihrem Jahresbetrag und Kleinbeträge, die 30 Euro nicht übersteigen, werden am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags fällig.

Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer abweichend am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres gestellt werden. Änderungen im laufenden Jahr sind nicht möglich.

Der Grund für die Erhebung der Grundsteuer ist im Wesentlichen die Beschaffung von Deckungsmitteln für die Vielzahl der kommunalen Aufgaben und den damit verbundenen Ausgaben. Nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung, die in den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung erläutert sind, dient die Grundsteuer, wie auch andere kommunale Steuerarten, den Städten und Gemeinden zur Erzielung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen. Weiterhin stellen Steuern im Gegensatz zu Beiträgen und Gebühren nach den Bestimmungen der Abgabenordnung grundsätzlich Geldleistungen dar, denen keine spezielle Gegenleistung für einen besonderen Aufwand gegenüber steht.

Grundsteuerreform 2025

Die Stadt Griesheim informiert als steuererhebende Kommune für die Hessische Steuerverwaltung alle Griesheimer*innen über die neue und ab 2025 geltende Grundsteuer sowie die bereits in diesem Jahr zu leistenden Angaben. Alle Eigentümer*innen eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung müssen ihrem Finanzamt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar 2023 eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den erklärten Angaben, wie zum Beispiel den Flächen, und den vom Finanzamt Darmstadt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert die Stadt Griesheim mit dem im Jahr 2025 geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer für die jeweiligen Eigentürmer*innen.

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FAQ - Häufig gestellte Fragen

Die bisherige Grundsteuer fußt auf veralteten Werten aus dem Jahr 1964. Das Bundesverfassungsgericht urteilte 2018, dass dies ungerecht sei und die bundesweiten Grundlagen ab 2025 durch eine veränderte Grundsteuer ersetzt werden müssen. Allein in Hessen betrifft das rund drei Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Hessen hat sich im Sinne der Steuerzahler*innen bewusst für eine sehr einfache Grundsteuer entschieden. Dennoch müssen Eigentümer*innen in ihrer Erklärung einige Angaben machen, die den Behörden nicht voll digitalisiert vorliegen. Weil die Neubewertung aller rund drei Millionen hessischen Grundstücke einige Zeit in Anspruch nimmt, muss die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag bereits 2022 erfolgen.

Alle, die zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Dies muss im Zeitraum 1. Juli bis 31. Oktober 2022 erfolgen.

Die Erklärung ist ab dem 1. Juli 2022 elektronisch an das zuständige Finanzamt Darmstadt zu übermitteln. Das ist mit dem ELSTER-Verfahren über www.elster.de möglich. ELSTER steht für „ELektronische STeuerERklärung“ und ist ein kostenloser Service der Steuerverwaltungen in Deutschland, um beispielsweise Steuererklärungen digital abzugeben. Wenn Eigentümer*innen noch kein ELSTER-Benutzerkonto haben, können sie sich bereits jetzt für die Meldung ab 1. Juli 2022 registrieren. Griesheimer*innen, die ELSTER bereits verwenden, nutzen für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag ihr bestehendes Konto. Personen, die beim digitalen Meldevorgang Hilfe benötigen, können Unterstützung von Familienangehörigen in Anspruch nehmen: Kinder oder Enkelkinder melden die Erklärung für Angehörige dann über ihre eigene Registrierung. In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich: Wer glaubhaft darlegt, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Dafür muss telefonisch Kontakt zum Finanzamt Darmstadt aufgenommen werden. Die Mitarbeiter*innen sind montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr unter der Rufnummer 06151 / 102-0 zu erreichen.

Das Finanzamt Hessen informiert auf www.grundsteuer.hessen.de aktuell über alle wichtigen Fragen rund um die Grundsteuerreform. Dort finden Griesheimer*innen auch hilfreiche Tipps im Umgang mit dem ELSTER-Verfahren sowie Checklisten, damit ab dem 1. Juli 2022 die Übermittlung der Informationen reibungslos funktioniert.