Grundsteuer

Die Grundsteuer gehört ebenso wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern. Ihre Erhebung knüpft an das Halten von Grundbesitz an. Die Grundsteuer entfällt auf alle Arten von Grund- und Immobilienbesitz und somit auch auf Wohnungsteileigentum und Erbbaurechte. Hierbei wird die Grundsteuer unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers und unabhängig von den individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben.

Schuldnerin oder Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundbesitzes. Gehört ein Grundstück mehreren Personen haften sämtliche Eigentümerinnen und Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer. Die Kommune kann somit die Grundsteuer in voller Höhe bei einem der Miteigentümerinnen oder -eigentümer beitreiben, wenn beispielsweise die übrigen Eigentümerinnen und Eigentümer nicht zahlungsfähig sind.

Die Grundsteuer ist unterteilt in:

  • die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
  • die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind:

  • Grundsteuergesetz (GrStG)
  • Bewertungsgesetz (BewG)
  • Abgabenordnung (AO)

Grundsteuer – der Hebesatz ist nicht entscheidend

Wird nur die Zahl betrachtet, hat die Stadt Griesheim im Jahr 2025 mit 1.290 Prozent den höchsten Hebesatz für die Grundsteuer B im Landkreis Darmstadt-Dieburg beschlossen. Die Höhe des Hebesatzes alleine ist jedoch nicht entscheidend, da die Grundsteuerreform das System völlig verändert hat. 

Griesheim war eine der wenigen Kommunen, denen das Finanzministerium übermittelt hat, dass sie den Hebesatz stark erhöhen müssen, um unter dem Strich genauso viel Grundsteuer einzunehmen, wie vorher. Darauf aufbauend führte die Hebesatzerhöhung mit dem Haushalt 2025 zu einem der Zahl nach hohem Hebesatz. Diese Zahl wäre ohne die Grundsteuerreform weitaus geringer. Tatsächlich führt sogar die Hebesatzerhöhung mit dem Haushalt 2025 nicht automatisch dazu, dass jede Eigentümerin und jeder Eigentümer einen erhöhten Grundsteuerbetrag im Vergleich zu 2024 zahlen muss. 

Die neue Berechnung

Mit der bisher angewandten Verfahrensweise ging bei der Bewertung eine gewisse Ungerechtigkeit einher. Da beispielsweise das Baujahr eines Gebäudes maßgeblich zur Bewertung des Grundbesitzes beiträgt, waren Grundstücke in Neubaugebieten im Verhältnis eher zu hoch und Grundstücke mit einer vorwiegend älteren Bausubstanz eher zu niedrig bewertet. 

Mit der Grundsteuerreform soll nun das Bewertungssystem gerechter und damit auch transparenter werden. Hierfür wurde in Hessen mit dem Flächen-Faktor-Verfahren ein relativ einfaches Bewertungsverfahren gewählt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer mussten hierfür nur die Grundstücksgröße, die Wohnfläche und gegebenenfalls andere Nutzungsarten in ihre Erklärung eintragen. Die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags hängt zudem vom entsprechenden Bodenrichtwert ab.

Ein Eigentümer oder eine Eigentümerin eines relativ kleinen Grundstücks im Neubaugebiet zahlte bislang beispielsweise rund 824 Euro Grundsteuer, während ein Besitzer oder eine Besitzerin mit einem großen Grundstück im alten Ortskern rund 480 Euro bezahlen musste. Durch die neue Berechnung zahlt der Eigentümer oder die Eigentümerin im Neubaugebiet nur etwa 2 Euro mehr als bisher. Für die Grundstücksbesitzenden im alten Ortskern hingegen erhöht sich der Betrag auf rund 550 Euro. Eine ausführliche Darstellung finden Sie in der Informationsvorlage.

Die Hebesatzerhöhung

Um einen ausgeglichenen Haushalt zu erreichen und damit einhergehend die Haushaltsgenehmigung für das Jahr 2025 zu erhalten, mussten die ermittelten Hebesätze der Hessischen Steuerverwaltung nochmals erhöht werden. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss daher die Festsetzung der Grundsteuer A von vorher 913 Prozent auf 1.260 Prozent und für die Grundsteuer B von vorher 949 Prozent auf 1.290 Prozent. 

Allerdings lässt sich hinsichtlich der Steuererträge für das Jahr 2025 feststellen, dass der im Haushalt 2025 veranschlagte Ertrag an Grundsteuer B in Höhe von rund 10,9 Millionen Euro von dem voraussichtlich erwartenden Ertrag in Höhe von rund 10,5 Millionen Euro um etwa 400.000 Euro abweicht. Nach Ansicht des hiesigen Steuer- und Gebührenamtes ist ursächlich dafür, dass das Hessische Finanzministerium die Empfehlung der Hebesätze zu niedrig angesetzt hat.

Höchste Grundsteuer im Landkreis?

Nicht nur die Höhe des Hebesatzes alleine, sondern auch der Umfang der Erhöhung ist zu berücksichtigen. Beim Vergleich der einzelnen gestiegenen Hebesätze für die Grundsteuer B wird deutlich, dass zahlreiche Kommunen wie etwa Weiterstadt mit 42,1 Prozent (von 450 Prozent auf 835 Prozent) oder Roßdorf mit 47,8 Prozent (von 500 Prozent auf 913 Prozent) einen weitaus stärkeren Hebesatzanstieg verzeichnen als die Stadt Griesheim mit 35,9 Prozent. 

Weiterhin muss das Pro-Kopf-Aufkommen verglichen werden. Hinsichtlich der Grundsteuererträge auf der einen Seite und unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl auf der anderen Seite ergeben sich hier unterschiedliche Werte. Aus diesen geht unter anderem hervor, dass manche Kommunen trotz eines relativ niedrigen Hebesatzes eine wesentlich höhere Grundsteuerbelastung pro Kopf aufweisen als die Stadt Griesheim. Während in Griesheim die Grundsteuerbelastung pro Einwohnenden bei rund 350 Euro liegt, zahlt ein Einwohner oder eine Einwohnerin in Weiterstadt rund 356 Euro.

Weitere Informationen zur Grundsteuer und der Grundsteuerreform

Interessierte Bürgerinnen und Bürger finden eine ausführliche Erläuterung zur Grundsteuer sowie zur Grundsteuerreform und weitere Informationen wie etwa Tabellen mit den einzelnen Beispielrechnungen zum Grundsteuerbetrag im Infosystem zur Stadtpolitik unter https://sessionnet.owl-it.de/griesheim/bi/si0057.asp?__ksinr=16638. Ein Erklärvideo zum Thema kann unter https://www.griesheim.de/verwaltung-buergerservice/grundsteuer-und-grundsteuerreform-2025 abgerufen werden. Ebenso können Bürgerinnen und Bürger die Hebesatzempfehlungen unter https://finanzamt.hessen.de/sites/finanzamt.hessen.de/files/2024-08/hebesatzempfehlungen_aktualisierung_nach_landkreisen_sortiert_stand_30-06-2024.pdf nachlesen. 

 

Präsentation zur Grundsteuer.pdf

Finanzen – Versand der Grundsteuerbescheide ab 26. August

Die neuen Grundsteuerbescheide werden ab dem 26. August 2025 versendet. Nach der Erhöhung der Hebesätze aufgrund der Grundsteuerreform im September 2024 werden nun mit den neuen Bescheiden die im März und Mai 2025 beschlossenen Hebesätze umgesetzt. 

Durch die Grundsteuerreform im letzten Jahr waren die Hebesätze bereits von ursprünglich 650 Prozent bei Grundsteuer A auf 913 Prozent und bei Grundsteuer B auf 949 Prozent angehoben worden. Die von der Hessischen Steuerverwaltung ermittelten Werte gewährleisteten die Aufkommensneutralität der städtischen Grundsteuererträge. 

Ausgehend von den ermittelten Werten beschloss die Stadtverordnetenversammlung – aufgrund der Haushaltssituation – eine erneute Anhebung der Grundsteuer A auf 1260 Prozent und der Grundsteuer B auf 1290 Prozent. 

„Um die Zahlungsfähigkeit der Stadt zu erhalten, müssen Kosten gesenkt und Einnahmen erhöht werden. Wir haben uns in den letzten Jahren bemüht, die Griesheimer Bürgerinnen und Bürger wenig von der angespannten Finanzsituation der Stadt spüren zu lassen. Das ist uns in Zukunft leider nicht mehr möglich“, so Bürgermeister Geza Krebs-Wetzl. 

Die Erhöhung der Grundsteuer erfolgt rückwirkend zum 1. Januar 2025. Folglich werden in den neuen Bescheiden die erhöhten Steuerbeträge für die ersten drei Quartale des Jahres 2025 (15. Februar, 15. Mai und 15. August) in Form eines Nachforderungsbetrags, der Ende September 2025 fällig wird, erhoben. Der Vorauszahlungsbetrag für das vierte Quartal 2025 wird entsprechend angepasst. 

Der spätere Versand nach dem Ende der Sommerferien erfolgt aufgrund der umfangreichen Nacharbeiten im Zuge der Grundsteuerreform. Die Mitarbeitenden im Steuer- und Gebührenamt arbeiten momentan mit Hochdruck daran, die Rückstände schnellstmöglich aufzuarbeiten. 

Grundsteuer und Hebesatz

Die Grundsteuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören. Die Grundsteuer ist grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen, gilt jedoch bei einer Vermietung als umlagefähig.

Es gibt die Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder unbebaute Grundstücke. Darüber besitzen die Kommunen seit dem Jahr 2025 die Möglichkeit, eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke zu erheben.

Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben. Die Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Derzeit sind das in Hessen jedes Jahr rund 1,2 Milliarden Euro. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Grundsteuer wird für wichtige kommunale Ausgaben zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur verwendet.

Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Diese wird den Steuerpflichtigen von der Stadt mit dem Grundsteuerbescheid mitgeteilt. Für die neue Rechtslage ab 2025 wurden die Hebesätze von den Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt.

Grundsteuerreform

Die Ursache der Grundsteuerreform liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 begründet. Hierin hat das Gericht festgestellt, dass die dort einzeln aufgeführten Vorschriften des Bewertungsgesetzes (seit 1.1.2002) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Allgemeiner Gleichheitssatz) unvereinbar sind. Aufgrund dieses Urteils hat der Gesetzgeber mit der Grundsteuerreform (ab 2025) eine entsprechende Neuregelung geschaffen.

Vor der Grundsteuerreform ging bei der Bewertung eine gewisse Ungerechtigkeit einher, da beispielsweise das Baujahr eines Gebäudes maßgeblich zur Bewertung des Grundbesitzes beitrug. So waren Grundstücke in Neubaugebieten im Verhältnis eher zu hoch und Grundstücke mit einer vorwiegend älteren Bausubstanz eher zu niedrig bewertet.

Mit der Grundsteuerreform soll das Bewertungssystem gerechter und damit auch transparenter sein. Nach dem neuen Recht sollten die Städte und Gemeinden im Jahr 2025 genauso viele Erträge durch die Grundsteuer verbuchen können wie im Jahr 2024 nach dem bisherigen Recht. Dafür war für die Kommunen eine Neuberechnung ihrer Hebesätze erforderlich, da die Steuermessbeträge nach dem neuen Recht anders berechnet wurden. 

Was tun bei formalen Fehlern?

Die Erhebung eines Widerspruchs ist grundsätzlich nicht erfolgsversprechend, da die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung über den Haushalt 2025 sowie über die Hebesatzsatzung rechtlich korrekt erfolgt sind. 

Die Erhebung eines Widerspruchs gegen den neuen Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025 ist nur dann sinnvoll, wenn im Bescheid formale Fehler, wie Adressat, Grundstückslage oder Zahlendreher vorhanden sein sollten. Bei bestehenden Zweifeln am korrekten Messbetrag sollte mit dem Finanzamt Darmstadt Kontakt aufgenommen werden.

Die Steuerpflichtigen sollten bitte zudem beachten, dass Widersprüche keine aufschiebende Wirkung besitzen, so dass die Grundsteuer an den in den Grundsteuerbescheiden festgesetzten Fälligkeitstermin zu zahlen ist. 

Erklärvideo zur Grundsteuerreform 2025


Links

Informations- und Serviceangebot der Hessischen Steuerverwaltung unter:
finanzamt.hessen.de

https://finanzamt.hessen.de/grundsteuerreform


Grundsteuerreform – Versand erfolgt ab dem 20. Januar 2025

Pressemitteilung vom 16. Januar 2025

Der Versand der Grundsteuerbescheide erfolgt ab dem 20. Januar an nahezu alle Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer. Einige Steuerpflichtige erhalten ihre Bescheide erst zu einem späteren Zeitpunkt. Diese sind noch in Bearbeitung.

Änderung der Besitzverhältnisse

Wenn ein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wurde, ist es dennoch möglich, dass der Alteigentümer oder die Alteigentümerin den Grundsteuerbescheid erhält. In diesem Fall benötigt das Steuer- und Gebührenamt der Stadt Griesheim eine Kopie des Kaufvertrags und den Wasserzählerstand zum Tag der Übergabe sowie zum Jahresende 2024. Die Unterlagen können einfach per Mail unter Angabe des Kassenzeichens übermittelt werden.  

Grundsteuermessbetrag: Änderungen und Widerspruch 

Soll der Grundsteuerbescheid geändert werden, weil der Grundsteuermessbetrag möglicherweise nicht korrekt ist, so kann die Stadt Griesheim nur nach Erhalt einer geänderten Grundsteuermessbetrags-Mitteilung des Finanzamts Darmstadt tätig werden. Daher wenden Sie sich bitte bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag direkt an das Finanzamt Darmstadt.

Widersprüche, die sich ausschließlich auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags beziehen, kann die Stadt Griesheim nicht bearbeiten. Hier ist ebenfalls das Finanzamt Darmstadt die zuständige Behörde. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung, daher sind die Beträge zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.

Weitere Informationen zur Grundsteuer und der Grundsteuerreform finden Sie unter https://www.griesheim.de/verwaltung-buergerservice/grundsteuer-und-grundsteuerreform-2025/ sowie im Beiblatt zum Grundsteuerbescheid (PDF)

Das Steuer- und Gebührenamt bietet bei Fragen zum Grundsteuerbescheid zusätzlich offene Sprechstunden an. Die Sprechzeiten sind montags von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

Kontakt
Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag und Erhebung von Widersprüchen: 
Finanzamt Darmstadt
Soderstraße 30
64283 Darmstadt
Telefon: 06151/102-0

Bei Fragen und bei Änderungen der Besitzverhältnisse:
Stadt Griesheim
Steuer- und Gebührenamt
Wilhelm-Leuschner-Straße 75
64347 Griesheim
Telefon: 0 61 55 / 701-192
Telefax: 0 61 55 / 701-216
E-Mail: steueramt@griesheim.de

Hebesatzempfehlung Grundsteuerreform – Erläuternde Präsentation zum Thema für Griesheim jetzt online abrufbar

Pressemitteilung vom 16. Juli 2024

In der jüngsten Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (4. Juli) hat der Fachbereich Finanzen der Stadtverwaltung den Gremienmitgliedern sowie der Öffentlichkeit die Auswirkungen der Grundsteuer-Hebesatzempfehlungen der Hessischen Steuerverwaltung für die Stadt Griesheim vorgestellt. Die begleitende Präsentation mit allgemeinen Informationen sowie erläuternden Beispielrechnungen ist nun online auf der städtischen Webseite für Bürgerinnen und Bürger kostenfrei hier abrufbar: www.griesheim.de/verwaltung-buergerservice/finanzen/grundsteuer/. 

Die Hessische Steuerverwaltung hat zudem für die aufkommensneutralen Hebesatzempfehlungen einen allgemeinen Erklärfilm produziert, der das Zusammenspiel von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz(empfehlung) und die daraus resultierende Grundsteuer verständlich vermittelt. Dieser ist online hier zu finden:  https://finanzamt.hessen.de/video/erklaerfilm-zu-den-hebesatzempfehlungen-2025-der-hessischen-steuerverwaltung. 


HINTERGRUND

Im Zuge der Grundsteuerreform, die ab dem Jahr 2025 in Kraft tritt, hat die Hessische Steuerverwaltung Anfang Juni die von ihr ermittelten Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B veröffentlicht. Demnach empfiehlt die Steuerverwaltung der Stadt Griesheim zur Erreichung der Aufkommensneutralität in 2025 für die Grundsteuer A einen Hebesatz in Höhe von 912,93 Prozent und für die Grundsteuer B einen Hebesatz in Höhe von 948,93 Prozent. Die aktuellen Hebesätze belaufen sich auf jeweils 650 Prozent.
Dies würde einer Erhöhung um 262 beziehungsweise 298 Prozentpunkten entsprechen.

Die Ursache der Grundsteuerreform liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 begründet. Hierin hat das Gericht festgestellt, dass die dort einzeln aufgeführten Vorschriften des Bewertungsgesetzes (seit 1.1.2002) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Allgemeiner Gleichheitssatz) unvereinbar sind. Aufgrund dieses Urteils hat der Gesetzgeber nun mit der Grundsteuerreform (ab 2025) eine entsprechende Neuregelung geschaffen. 

Mit der aktuell angewandten Verfahrensweise ging bei der Bewertung bisher eine gewisse Ungerechtigkeit einher, da beispielsweise das Baujahr eines Gebäudes maßgeblich zur Bewertung des Grundbesitzes beiträgt. So sind Grundstücke in Neubaugebieten im Verhältnis eher zu hoch und Grundstücke mit einer vorwiegend älteren Bausubstanz eher zu niedrig bewertet worden. 

Mit der Grundsteuerreform soll nun das Bewertungssystem gerechter und damit auch transparenter werden. Nach dem neuen Recht sollen die Städte und Gemeinden im Jahr 2025 genauso viele Erträge durch die Grundsteuer verbuchen können wie im Jahr 2024 nach dem bisherigen Recht. Dafür ist für die Kommunen eine Neuberechnung ihrer Hebesätze erforderlich, da die Steuermessbeträge nach dem neuen Recht anders berechnet werden. Insgesamt hat sich ergeben, dass durch die neue Berechnungsart die Grundsteuermessbeträge in städtischen Regionen niedriger, im ländlichen Raum eher höher sind als nach der alten Berechnungsart. Dies liegt an den durchschnittlich kleineren Grundstücken im städtischen beziehungsweise durchschnittlich größeren Grundstücken im ländlichen Raum. Das bedeutet, dass städtische Kommunen ihre Hebesätze eher erhöhen müssen, um auf dieselben Steuereinnahmen wie zuvor zu kommen, während ländliche Kommunen ihre Hebesätze eher senken müssten.

Die so praktizierte Aufkommensneutralität für die Kommunen bedeutet allerdings nicht, dass sich für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger an der zu zahlenden Grundsteuer nichts ändern würde. Daher wird es durch die neue Grundsteuerreform Bürgerinnen und Bürger geben, die weniger Grundsteuer als bisher zahlen, aber auch Bürgerinnen und Bürger geben, die mehr Grundsteuer als bisher zahlen.

Für die Stadt Griesheim würde die vom Land Hessen veröffentlichte Hebesatzempfehlung ein um rund 300 Prozentpunkte höherer Hebesatz für die Grundsteuer B bedeuten: 

Griesheim liegt im Ballungsraum Rhein-Main, ist mit einer guten Infrastruktur ausgestattet und hat aufgrund der relativ hohen Zuzugsrate in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten zahlreiche Neubaugebiete ausgewiesen. Dazu zählen beispielsweise Nord III, Nord IV, Nord V, Rübgrund, Baugebiet Süd, das Wohngebiet Südwest und viele innere Erschließungen. Bei diesen neu entstandenen Grundstücken mit entsprechenden neuen Gebäuden werden nach dem bisherigen Bewertungssystem vor allem das Baujahr und die Gebäudeausstattung verhältnismäßig hoch gewichtet. Da bei der ab 2025 gültigen Systematik in erster Linie die Grundstücksflächen und die Wohnflächen zur Bewertung herangezogen werden und es sich bei den Neubaugebieten in der Regel um kleinere Parzellen handelt, ergeben sich künftig insgesamt geringere Grundsteuermessbeträge. Demzufolge müssen die Hebesätze für Griesheim erhöht werden. Verhältnismäßig hohe Messbeträge entstehen gerade in Griesheim auch durch die in den vergangenen Jahren zunehmende Umwandlungen von Grundstücken in mehrere Wohnungseigentumseinheiten.  Hier ist die Messbetragssumme von beispielsweise drei oder vier neu gebildeten Eigentumseinheiten höher als der zuvor für das ursprüngliche Grundstück geltende Messbetrag.  

Die Stadt Griesheim möchte die Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen die im Jahr 2025 zu versendenden neuen Grundsteuerbescheide, beispielsweise wegen Zweifel an der Höhe des zugrundeliegenden Grundsteuermessbetrags, direkt an das Finanzamt Darmstadt und nicht an Stadtverwaltung Griesheim zu richten sind.

 

Das Beiblatt wurde allen versandten Grundsteuerbescheiden beigefügt.

Beiblatt.pdf

Grundsteuerreform 2025

Die Stadt Griesheim informiert als steuererhebende Kommune für die Hessische Steuerverwaltung alle Griesheimerinnen und Griesheimer über die neue und ab 2025 geltende Grundsteuer sowie die bereits in diesem Jahr zu leistenden Angaben. Alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung müssen ihrem Finanzamt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar 2023 eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den erklärten Angaben, wie zum Beispiel den Flächen, und den vom Finanzamt Darmstadt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert die Stadt Griesheim mit dem im Jahr 2025 geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer für die jeweiligen Eigentürmerinnen und Eigentümer.

Was ist eigentlich die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören. Die Grundsteuer ist grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen.

Es gibt die Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder unbebaute Grundstücke. Darüber besitzen die Kommunen ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke zu erheben.

Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben. Die Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Derzeit sind das in Hessen jedes Jahr rund 1,2 Milliarden Euro. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Grundsteuer wird für wichtige kommunale Ausgaben zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur verwendet.

Was sind die gesetzlichen Grundlagen?

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind:

•    Grundsteuergesetz (GrStG)
•    Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG)
•    Bewertungsgesetz (BewG)
•    Abgabenordnung (AO)
•    Haushaltssatzung der Stadt Griesheim
•    Hebesatzsatzung der Stadt Griesheim

Wie ermittelt sich die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ermittelt sich aus der Multiplikation der Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Kommune.

Was ist der Grundsteuermessbetrag?

Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den erklärten Angaben (wie beispielsweise den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Grundlagen (wie beispielsweise der Bodenrichtwert). Den Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird, multipliziert dann die Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Hebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.

Was ist der Hebesatz?

Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Diese wird den Steuerpflichtigen von der Stadt mit dem Grundsteuerbescheid mitgeteilt. Für die neue Rechtslage ab 2025 werden die Hebesätze von den Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt.

In Griesheim beschließt die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 12. September 2024 über die neuen Hebesätze. Sie belaufen sich für die Grundsteuer A auf 913 % und für die Grundsteuer B auf 949 %.

Fachbereich II - Finanzen

Stadtverwaltung Griesheim
Steuer- und Gebührenamt
Wilhelm-Leuschner-Straße 75
64347 Griesheim

Telefon: 0 61 55 / 701-192
Telefax: 0 61 55 / 701-216

E-Mail: steueramt@~@griesheim.de
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