Grundsteuer
Die Grundsteuer gehört ebenso wie die Gewerbesteuer zu den Realsteuern. Ihre Erhebung knüpft an das Halten von Grundbesitz an. Die Grundsteuer entfällt auf alle Arten von Grund- und Immobilienbesitz und somit auch auf Wohnungsteileigentum und Erbbaurechte. Hierbei wird die Grundsteuer unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Eigentümers und unabhängig von den individuellen Belastungen des Grundbesitzes erhoben.
Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes. Gehört ein Grundstück mehreren Personen haften sämtliche Eigentümer gesamtschuldnerisch für die Grundsteuer. Die Kommune kann somit die Grundsteuer in voller Höhe bei einem der Miteigentümer beitreiben, wenn beispielsweise die übrigen Eigentümer nicht zahlungsfähig sind.
Die Grundsteuer ist unterteilt in:
- die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und
- die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Abgabenordnung (AO)
Links
Informations- und Serviceangebot der Hessischen Steuerverwaltung unter:
finanzamt.hessen.de
Der Versand der Grundsteuerbescheide erfolgt ab dem 20. Januar an nahezu alle Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer. Einige Steuerpflichtige erhalten ihre Bescheide erst zu einem späteren Zeitpunkt. Diese sind noch in Bearbeitung.
Änderung der Besitzverhältnisse
Wenn ein Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wurde, ist es dennoch möglich, dass der Alteigentümer oder die Alteigentümerin den Grundsteuerbescheid erhält. In diesem Fall benötigt das Steuer- und Gebührenamt der Stadt Griesheim eine Kopie des Kaufvertrags und den Wasserzählerstand zum Tag der Übergabe sowie zum Jahresende 2024. Die Unterlagen können einfach per Mail unter Angabe des Kassenzeichens übermittelt werden.
Grundsteuermessbetrag: Änderungen und Widerspruch
Soll der Grundsteuerbescheid geändert werden, weil der Grundsteuermessbetrag möglicherweise nicht korrekt ist, so kann die Stadt Griesheim nur nach Erhalt einer geänderten Grundsteuermessbetrags-Mitteilung des Finanzamts Darmstadt tätig werden. Daher wenden Sie sich bitte bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag direkt an das Finanzamt Darmstadt.
Widersprüche, die sich ausschließlich auf die Höhe des Grundsteuermessbetrags beziehen, kann die Stadt Griesheim nicht bearbeiten. Hier ist ebenfalls das Finanzamt Darmstadt die zuständige Behörde. Widersprüche haben keine aufschiebende Wirkung, daher sind die Beträge zu den Fälligkeitsterminen zu entrichten.
Weitere Informationen zur Grundsteuer und der Grundsteuerreform finden Sie unter https://www.griesheim.de/verwaltung-buergerservice/grundsteuer-und-grundsteuerreform-2025/ sowie im Beiblatt zum Grundsteuerbescheid (PDF).
Das Steuer- und Gebührenamt bietet bei Fragen zum Grundsteuerbescheid zusätzlich offene Sprechstunden an. Die Sprechzeiten sind montags von 7.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr sowie von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Kontakt
Bei Fragen zum Grundsteuermessbetrag und Erhebung von Widersprüchen:
Finanzamt Darmstadt
Soderstraße 30
64283 Darmstadt
Telefon: 06151/102-0
Bei Fragen und bei Änderungen der Besitzverhältnisse:
Stadt Griesheim
Steuer- und Gebührenamt
Wilhelm-Leuschner-Straße 75
64347 Griesheim
Telefon: 0 61 55 / 701-192
Telefax: 0 61 55 / 701-216
E-Mail: steueramt@griesheim.de
Hebesatzempfehlung Grundsteuerreform – Erläuternde Präsentation zum Thema für Griesheim jetzt online abrufbar
Pressemitteilung vom 16. Juli 2024
In der jüngsten Sitzung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (4. Juli) hat der Fachbereich Finanzen der Stadtverwaltung den Gremienmitgliedern sowie der Öffentlichkeit die Auswirkungen der Grundsteuer-Hebesatzempfehlungen der Hessischen Steuerverwaltung für die Stadt Griesheim vorgestellt. Die begleitende Präsentation mit allgemeinen Informationen sowie erläuternden Beispielrechnungen ist nun online auf der städtischen Webseite für Bürgerinnen und Bürger kostenfrei hier abrufbar: www.griesheim.de/verwaltung-buergerservice/finanzen/grundsteuer/.
Die Hessische Steuerverwaltung hat zudem für die aufkommensneutralen Hebesatzempfehlungen einen allgemeinen Erklärfilm produziert, der das Zusammenspiel von Grundsteuermessbetrag und Hebesatz(empfehlung) und die daraus resultierende Grundsteuer verständlich vermittelt. Dieser ist online hier zu finden: https://finanzamt.hessen.de/video/erklaerfilm-zu-den-hebesatzempfehlungen-2025-der-hessischen-steuerverwaltung.
HINTERGRUND
Im Zuge der Grundsteuerreform, die ab dem Jahr 2025 in Kraft tritt, hat die Hessische Steuerverwaltung Anfang Juni die von ihr ermittelten Hebesatzempfehlungen für die Grundsteuer A und B veröffentlicht. Demnach empfiehlt die Steuerverwaltung der Stadt Griesheim zur Erreichung der Aufkommensneutralität in 2025 für die Grundsteuer A einen Hebesatz in Höhe von 912,93 Prozent und für die Grundsteuer B einen Hebesatz in Höhe von 948,93 Prozent. Die aktuellen Hebesätze belaufen sich auf jeweils 650 Prozent.
Dies würde einer Erhöhung um 262 beziehungsweise 298 Prozentpunkten entsprechen.
Die Ursache der Grundsteuerreform liegt im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 begründet. Hierin hat das Gericht festgestellt, dass die dort einzeln aufgeführten Vorschriften des Bewertungsgesetzes (seit 1.1.2002) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (Allgemeiner Gleichheitssatz) unvereinbar sind. Aufgrund dieses Urteils hat der Gesetzgeber nun mit der Grundsteuerreform (ab 2025) eine entsprechende Neuregelung geschaffen.
Mit der aktuell angewandten Verfahrensweise ging bei der Bewertung bisher eine gewisse Ungerechtigkeit einher, da beispielsweise das Baujahr eines Gebäudes maßgeblich zur Bewertung des Grundbesitzes beiträgt. So sind Grundstücke in Neubaugebieten im Verhältnis eher zu hoch und Grundstücke mit einer vorwiegend älteren Bausubstanz eher zu niedrig bewertet worden.
Mit der Grundsteuerreform soll nun das Bewertungssystem gerechter und damit auch transparenter werden. Nach dem neuen Recht sollen die Städte und Gemeinden im Jahr 2025 genauso viele Erträge durch die Grundsteuer verbuchen können wie im Jahr 2024 nach dem bisherigen Recht. Dafür ist für die Kommunen eine Neuberechnung ihrer Hebesätze erforderlich, da die Steuermessbeträge nach dem neuen Recht anders berechnet werden. Insgesamt hat sich ergeben, dass durch die neue Berechnungsart die Grundsteuermessbeträge in städtischen Regionen niedriger, im ländlichen Raum eher höher sind als nach der alten Berechnungsart. Dies liegt an den durchschnittlich kleineren Grundstücken im städtischen beziehungsweise durchschnittlich größeren Grundstücken im ländlichen Raum. Das bedeutet, dass städtische Kommunen ihre Hebesätze eher erhöhen müssen, um auf dieselben Steuereinnahmen wie zuvor zu kommen, während ländliche Kommunen ihre Hebesätze eher senken müssten.
Die so praktizierte Aufkommensneutralität für die Kommunen bedeutet allerdings nicht, dass sich für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger an der zu zahlenden Grundsteuer nichts ändern würde. Daher wird es durch die neue Grundsteuerreform Bürgerinnen und Bürger geben, die weniger Grundsteuer als bisher zahlen, aber auch Bürgerinnen und Bürger geben, die mehr Grundsteuer als bisher zahlen.
Für die Stadt Griesheim würde die vom Land Hessen veröffentlichte Hebesatzempfehlung ein um rund 300 Prozentpunkte höherer Hebesatz für die Grundsteuer B bedeuten:
Griesheim liegt im Ballungsraum Rhein-Main, ist mit einer guten Infrastruktur ausgestattet und hat aufgrund der relativ hohen Zuzugsrate in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten zahlreiche Neubaugebiete ausgewiesen. Dazu zählen beispielsweise Nord III, Nord IV, Nord V, Rübgrund, Baugebiet Süd, das Wohngebiet Südwest und viele innere Erschließungen. Bei diesen neu entstandenen Grundstücken mit entsprechenden neuen Gebäuden werden nach dem bisherigen Bewertungssystem vor allem das Baujahr und die Gebäudeausstattung verhältnismäßig hoch gewichtet. Da bei der ab 2025 gültigen Systematik in erster Linie die Grundstücksflächen und die Wohnflächen zur Bewertung herangezogen werden und es sich bei den Neubaugebieten in der Regel um kleinere Parzellen handelt, ergeben sich künftig insgesamt geringere Grundsteuermessbeträge. Demzufolge müssen die Hebesätze für Griesheim erhöht werden. Verhältnismäßig hohe Messbeträge entstehen gerade in Griesheim auch durch die in den vergangenen Jahren zunehmende Umwandlungen von Grundstücken in mehrere Wohnungseigentumseinheiten. Hier ist die Messbetragssumme von beispielsweise drei oder vier neu gebildeten Eigentumseinheiten höher als der zuvor für das ursprüngliche Grundstück geltende Messbetrag.
Die Stadt Griesheim möchte die Bürgerinnen und Bürger in diesem Zusammenhang auch darauf hinweisen, dass die Erhebung eines Widerspruchs gegen die im Jahr 2025 zu versendenden neuen Grundsteuerbescheide, beispielsweise wegen Zweifel an der Höhe des zugrundeliegenden Grundsteuermessbetrags, direkt an das Finanzamt Darmstadt und nicht an Stadtverwaltung Griesheim zu richten sind.
Das Beiblatt wurde allen versandten Grundsteuerbescheiden beigefügt.
Grundsteuerreform 2025
Die Stadt Griesheim informiert als steuererhebende Kommune für die Hessische Steuerverwaltung alle Griesheimer*innen über die neue und ab 2025 geltende Grundsteuer sowie die bereits in diesem Jahr zu leistenden Angaben. Alle Eigentümer*innen eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung müssen ihrem Finanzamt zwischen dem 1. Juli und dem 31. Januar 2023 eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den erklärten Angaben, wie zum Beispiel den Flächen, und den vom Finanzamt Darmstadt automatisch beigesteuerten Faktoren. Diesen Messbetrag multipliziert die Stadt Griesheim mit dem im Jahr 2025 geltenden Grundsteuerhebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer für die jeweiligen Eigentürmer*innen.
Was ist eigentlich die Grundsteuer?
Die Grundsteuer wird in Deutschland auf inländischen Grundbesitz erhoben. Hierzu zählen unbebaute und bebaute Grundstücke, aber auch Eigentumswohnungen, sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, zu denen auch land- und forstwirtschaftliche Flächen gehören. Die Grundsteuer ist grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern zu zahlen.
Es gibt die Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die Grundsteuer B (baulich) für bebaute oder unbebaute Grundstücke. Darüber besitzen die Kommunen ab dem Jahr 2025 die Möglichkeit, eine Grundsteuer C für baureife Grundstücke zu erheben.
Die Grundsteuer wird von den Städten und Gemeinden, in deren Gebiet sich der Grundbesitz befindet, erhoben. Die Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Derzeit sind das in Hessen jedes Jahr rund 1,2 Milliarden Euro. Damit zählt die Grundsteuer zu den wichtigsten Einnahmequellen der Städte und Gemeinden. Die Grundsteuer wird für wichtige kommunale Ausgaben zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur verwendet.
Was sind die gesetzlichen Grundlagen?
Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Grundsteuer sind:
• Grundsteuergesetz (GrStG)
• Hessisches Grundsteuergesetz (HGrStG)
• Bewertungsgesetz (BewG)
• Abgabenordnung (AO)
• Haushaltssatzung der Stadt Griesheim
• Hebesatzsatzung der Stadt Griesheim
Wie ermittelt sich die Grundsteuer?
Die Grundsteuer ermittelt sich aus der Multiplikation der Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Kommune.
Was ist der Grundsteuermessbetrag?
Der Grundsteuermessbetrag ist das Berechnungsergebnis aus den erklärten Angaben (wie beispielsweise den Flächen) und den vom Finanzamt automatisch beigesteuerten Grundlagen (wie beispielsweise der Bodenrichtwert). Den Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird, multipliziert dann die Gemeinde vor Ort mit dem im Jahr 2025 geltenden örtlichen Hebesatz und berechnet so die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer.
Was ist der Hebesatz?
Der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuermessbetrag wird mit dem von der Kommune festgelegten Hebesatz multipliziert. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer. Diese wird den Steuerpflichtigen von der Stadt mit dem Grundsteuerbescheid mitgeteilt. Für die neue Rechtslage ab 2025 werden die Hebesätze von den Städten und Gemeinden im Laufe des Jahres 2024 neu festgesetzt.
In Griesheim beschließt die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 12. September 2024 über die neuen Hebesätze. Sie belaufen sich für die Grundsteuer A auf 913 % und für die Grundsteuer B auf 949 %.
Fachbereich II - Finanzen
Stadtverwaltung Griesheim
Steuer- und Gebührenamt
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64347 Griesheim
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