Schiedsamt

Allgemeines über das Schiedsamt

Das Motto der Schiedspersonen lautet: „Schlichten statt Richten“, so spart ein Schlichtungsversuch Zeit und Nerven, ist kostengünstig und da vor dem Schiedsamt keine Partei „gewinnt“ oder „verliert“, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass der Frieden von Dauer ist.

Die bürgernahe Institution der Schiedsmänner und Schiedsfrauen hat in strafrechtlichen Privatklageverfahren zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt. In bestimmten Privatklagedelikten ist ein Schiedsverfahren dem Gerichtsverfahren obligatorisch vorgeschaltet. Das bedeutet, dass bei

  • Beleidigung
  • Köperverletzung
  • Sachbeschädigung
  • Hausfriedensbruch
  • Bedrohung

erst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muss, bevor die Sache vor das Gericht gebracht werden kann.

Bei Zivilstreitigkeiten ist eine obligatorische Vorschaltung des Schiedsverfahrens bei folgenden Rechtsstreitigkeiten durchzuführen:

  • Streitigkeiten auf dem Gebiet des Nachbarrechts
  • bei in § 906 BGB geregelten Einwirkungen vom Nachbargrundstück, denkbar sind hier Streitigkeiten aufgrund von Störungen durch Tiere, aufgrund von Geräuschen und Geruchsbelästigungen vom Nachbarn ausgehend
  • des in § 910 BGB geregelten Überwuchses oder Überhangs
  • des in § 911 BGB geregelten Hinüberfalls oder überhängende Früchte
  • eines Grenzbaumes oder Grenzstrauches nach § 923 BGB
  • bei Verletzungen der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.

Was ist geschehen?
Einer Person wurde von einer anderen etwas zugefügt, sie möchte einen Schaden ersetzt haben oder sie möchte, dass die andere Person etwas tut oder unterlässt.

Was ist zu tun?
Die geschädigte Person stellt beim Schiedsamt einen Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung. Bei Antragstellung ist ein Vorschuss (ca. 80,00 Euro) zu entrichten.

Ladung der Parteien
Die Schiedsfrau lädt die antragstellende Partei und die Gegenpartei zur Schlichtungsverhandlung. Im Allgemeinen wird in der Ladung das persönliche Erscheinen angeordnet, so dass bei unentschuldigtem Fernbleiben des Antragsgegners ein Ordnungsgeld verhängt werden kann.

Ergebnis der Verhandlung
a)  Einigung
Wenn sich die Parteien in der Verhandlung einigen, wird der Vergleich in einem Protokoll festgehalten, das von den Parteien unterschrieben wird. Da dieser Vergleich 30 Jahre lang vollstreckbar ist, bedeutet das: Erfüllt eine Partei die vereinbarten Auflagen nicht, so kann die andere Partei mit einer Ausfertigung des Protokolls die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Vergleich beinhaltet in der Regel auch die Vereinbarung der Parteien über die Bezahlung der Kosten des Verfahrens.
b) Keine Einigung
Einigen sich die Parteien nicht, so bekommt die antragstellende Partei eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs, mit der sie bei Klageerhebung vor Gericht dessen Durchführung nachweisen kann.

Beratung
Die Beratung ist vertraulich und kostenlos. Beratungstermine nach telefonischer Vereinbarung zu den Öffnungszeiten der Stadtverwaltung.

Sprechzeiten:

nach telefonischer Vereinbarung

Informationsflyer des Landes Hessen zu den Hessischen Schiedsämtern finden Sie unter folgendem Link: 
https://justizministerium.hessen.de/sites/justizministerium.hessen.de/files/2023-05/230522_schiedsamt_online_0.pdf


Schiedsamt der Stadt Griesheim

Stadtverwaltung Griesheim
Schiedsamt
Wilhelm-Leuschner-Straße 75
64347 Griesheim

Telefon: 0 61 55 / 701-106
Telefax: 0 61 55 / 701-216

schiedsamt@~@griesheim.de