Barrierefreies Griesheim
Die Kommunale Behindertenbeauftragte vertritt die Belange von Menschen mit Behinderung im Sinne des Art.1 der UN Behindertenrechtskonvention (UNBRK).
Ziel und Aufgabe ist es, die Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Griesheim zu vertreten und gegebenenfalls durchzusetzen. Dabei ist Grundlage dieser Arbeit, die von der Bundesrepublik Deutschland unterschriebene Behinderten- Rechtskonvention der Vereinten Nationen (UN- BRK), welche seit dem 26. März 2009 geltendes Recht in Deutschland und damit auch in Hessen ist. Ebenso das im Jahre 2004 in Kraft getretene Behinderten Gleichstellungsgesetz – für die Verwirklichung des Rechts auf Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen gesellschaftlichen Bereichen.
Als Schwerpunkte aus der UN-Behindertenrechtskonvention sind hervorzuheben
• Bewusstseinsbildung (Art. 8 BRK)
• Unabhängiges Leben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Art. 19 BRK)
• Gestaltung des öffentlichen Raumes, Zugänglichkeit/Barrierefreiheit, (Art. 9 BRK)
• Mobilität, Verkehr (Art. 20 BRK)
• Barrierefreie Kommunikation und Information (Art. 21 BRK)
• Bildung und lebenslanges Lernen (Art. 24 BRK)
• Kultur, Freizeit und Sport (Art. 30 BRK)
Mitnahme von „E-Scootern“ in öffentlichen Bussen de facto verboten!
Am 23. August 2017 wurde von dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung sowie von Frau Müller-Erichsen, Beauftragte für Menschen mit Behinderungen der Landesregierung, zu einer Fachtagung zum Thema Beförderung von Personen mit Elektroscootern in Bussen eingeladen.
Kerninhalt:
Zwischen den Verkehrsministerien des Bundes und der Länder wurde ein Erlass erarbeitet, der bundeseinheitliche Mindestanforderungen an E-Scooter festlegt.
Er enthält Mindestvoraussetzungen an die technischen Voraussetzungen des E-Scooter. Diese Voraussetzungen werden jedoch nur von sehr wenigen „E-Scooter –Modellen“ auf dem Markt erfüllt (Wichtig: 3-rädrige E-Scooter erfüllen die geforderten Kriterien nicht und können auch nicht nachgerüstet werden!)
Was versteht man unter einem „E-Scooter“?
Als „E-Scooter" bezeichnet man ein Elektromobil mit Lenker, das entweder 3- oder 4-rädrig ist. Für Elektromobile und Elektro-Rollstühle werden in der DIN EN 12184 Anforderungen festgelegt, die sich für die beiden Hilfsmittelarten nicht unterscheiden. Für die Elektro-Rollstühle besteht unstreitig jedoch eine Beförderungspflicht im ÖPNV. „E-Scooter“ unterscheiden sich von Elektro-Rollstühlen aber dadurch, dass diese über eine Lenksäule mit einer direkten Lenkung verfügen, teils nur als dreirädrige Fahrzeuge konzipiert und teils auch größer dimensioniert sind.
Auf Grundlage einer Empfehlung des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV) vom Oktober 2014 wurde bei vielen Verkehrsunternehmen die Mitnahme von „E-Scootern“ in Linienbussen ab März 2017untersagt.
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat in zwei technischen und einem juristischen Gutachten prüfen lassen, unter welchen technischen Rahmenbedingungen eine sichere Mitnahme von „E-Scootern“ in Linienbussen gewährleistet und somit die Beförderungspflicht der Verkehrsunternehmen gegeben ist.
Die Gutachten haben bundesweit in der Öffentlichkeit für Aufsehen und ein sehr geteiltes Echo gesorgt. Sowohl Nutzerinnen und Nutzer von „E-Scootern“, aber auch die Verkehrsunternehmen waren – und sind es wohl auch immer noch – erheblich verunsichert.
Als Ergebnis der gutachterlichen Überprüfungen und der Beratungen am „Runden Tisch“ in Nordrhein-Westfalen unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern von Verbänden der Selbsthilfe, von Verbänden des Verkehrsgewerbes, von „E-Scooter“-Herstellern, kommunalen Spitzenverbänden, der Landesbehindertenbeauftragten NRW und der Ressorts wurden Anforderungen näher bestimmt.
Diese Anforderungen betreffen die „E-Scooter“, die Linienbusse des ÖPNV und die Nutzerinnen und Nutzer der „E-Scooter“.
Zwischen den Verkehrsministerien des Bundes und der Länder wurde ein Erlass erarbeitet, der bundeseinheitliche Mindestanforderungen festlegt.
Der hessische Erlass und die darin enthaltenen bundeseinheitlichen Mindestanforderungen wurden auf der Tagung vorgestellt und über die daraus folgenden Konsequenzen für die Zukunft im hessischen öffentlichen Personennahverkehr gesprochen.
Als Ergebnis der gutachtlichen Überprüfungen und der Beratungen am "Runden Tisch" kann festgestellt werden, dass „E-Scooter“ in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert und somit mitgenommen werden müssen, wenn folgende bundesweit geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind.
Der „E-Scooter-Hersteller“ muss in der Bedienungsanleitung ausdrücklich eine Freigabe, zur Mitnahme des „E-Scooters“ mit aufsitzender Person, in geeigneten Linienbussen des ÖPNV, bei rückwärtiger Aufstellung an einem Rollstuhlplatz, gemäß der nachfolgend genannten Kriterien erteilen. Dies, sofern die im Gutachten der Studiengesellschaft für Tunnel und Verkehrsanlagen (STUVA) „ergänzenden technischen Fragen zur Untersuchung der Mitnahmemöglichkeiten von Elektromobilen („E-Scootern“) in Linienbussen" vom 21. Oktober 2016 festgelegten Kriterien, erfüllt sind.
Mindestvoraussetzungen
Folgende Mindestvoraussetzungen bzw. Kriterien sind hierbei an mitnahmeberechtigte „E-Scooter“ zu stellen:
• max. Gesamtlänge von 1200 mm
• 4-rädriges Fahrzeug
• Grenzwert für die Gesamtmasse des „E-Scooters“ (Leergewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers plus weitere Zuladung): 300kg
• Zulassung für auf den „E-Scooter“ mit aufsitzender Person bei rückwärtsgerichteter Aufstellung an der Anlehnfläche wirkende Kräfte von bis zu 0,8 g bei Gefahrbremsung bzw. 0,5 g Querkräfte bei Kurvenfahrt
• Gewährleistung der Standsicherheit durch ein Bremssystem, welches immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt und nicht durch ein Differential überbrückt werden kann (z. B. gesonderte Feststellbremse)
• Ausreichende Bodenfreiheit und Steigfähigkeit des „E-Scooters“, um über eine mit maximal 12 % geneigte Rampe in den Bus ein- und ausfahren zu können, ohne mit der Bodenplatte am Übergang von der Rampe ins Fahrzeug anzustoßen.
• Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus
Was bedeutet das nun “heute konkret “ für die „E-Scooter" Nutzer?
Die oben aufgeführten Mindestvoraussetzungen werden nur von einer Handvoll „E-Scooter“ Modellen erfüllt.
Ob die Anforderungen auch von den Herstellern in den Technischen Daten „E-Scooter“ verbindlich aufgenommen werden, ist noch offen.
Eine weitere Problematik ist, wie die Fahrer von Linienbussen diese Mindestvoraussetzungen überprüfen sollen. Angedacht wurde eine gesiegelte „blaue Plakette“, die an den „E-Scooter" angebracht werden soll. Wer jedoch diese Plakette ausgeben soll und die darin geforderten Anforderungen überprüft, ist ebenfalls noch offen.
Fakt ist:
• Der „E-Scooter" der nicht die oben genannten Mindestvoraussetzungen erfüllt und nachweisen kann, hat keinen Rechtsanspruch auf Beförderung.
• 3 oder 2-rädrige „E-Scooter“ erfüllen die Kriterien nicht!
• Über 1,2 Millionen „E-Scooter“ Nutzer sind von dieser Regelung betroffen (Schätzung der Firma Meyra)
Erschwerend kommt hin zu, dass im Januar 2018 die Beförderungsbedingungen für S-Bahnen, Straßenbahnen und Züge sowie U-Bahnen überarbeitetet und möglicherweise bei diesen Kriterien angepasst werden. Es steht zu erwarten, dass der vorgenannte Erlass auch für diese Verkehrsmittel Gültigkeit erlangt.
Wichtig: Die bestehende Beförderungspflicht für Elektrorollstühle bleibt unberührt.
Unter Leitung der ehemaligen kommunalen Behindertenbeauftragten, Frau Steinmann und dem Behindertenbeauftragten des VdK, Herrn Hornsteiner, fand die Idee der Erstellung eines „Griesheimer Aktionsplans“ rege Bereitschaft zur Mitarbeit bei interessierten Bürgern der Stadt.
So konnten zwei Arbeitsgruppen, bestehend aus Griesheimer Bürgern mit und ohne Handicap, Vertretern der politischen Parteien in Griesheim sowie Mitarbeitern der Verwaltung, gegründet werden, die sich der Problematik rund um die Themen „Inklusion“ und „Barrierefreiheit“ annehmen.
Auch war es sehr wichtig, alle Bürger Griesheims in diesen Prozess einzubinden. Daher wurden diese aufgerufen, mit besonderer Aufmerksamkeit in Griesheim unterwegs zu sein, Barrieren bzw. Hindernisse, die das tägliche Leben erschweren, aufzuschreiben und an die Stadtverwaltung zu melden.
Diese „Barrieren“ werden fortlaufend gesammelt, gelistet, und darauf überprüft, Barrierefreiheit herzustellen.
Hierzu sollen alle relevanten Belange von Menschen mit Behinderung aufgeführt und nach und nach, umgesetzt werden. Der Aktionsplan wird fortlaufend aktualisiert und mündet jedes Jahr in einen Maßnahmenkatalog mit Zielvereinbarungen, die verbindlich nach Zustimmung durch die Stadt Griesheim umgesetzt werden.
Der Aktionsplan hat folgende Inhalte:
1. aufklärende und bewusstseinsändernde Aktivitäten zum Abbau mentaler Barrieren
2. barrierefreie Zugänge für Menschen mit Behinderung zu öffentlichen Informationen
3. bauliche Gestaltung und technische Ausstattung öffentlich zugänglicher Gebäude
4. barrierefreie Gestaltung der öffentlichen Verkehrsräume, Anlagen und sonstiger der Allgemeinheit zugänglicher Flächen sowie der Freizeitstätten
5. Planung im Verkehrsbereich, insbesondere im ÖPNV
6. Inklusion von Menschen mit Behinderung in Kindergärten, Schulen und sonstigen Kommunalen Bildungsstätten, Schul- und Kindergartenplanung, Beteiligung an der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Jugendförderung
7. Maßnahmen der Kommune zur Ausbildungs- und Beschäftigungsförderung von Menschen mit Behinderung
8. Schaffung von barrierefreiem Wohnraum, Unterstützung bei der Vermittlung solcher Wohnungen und Beratung über Fördermöglichkeiten
9. Beratung von Menschen mit Behinderung bei Problemen individueller Beeinträchtigung
Das Ziel der Arbeitsgruppen für Menschen mit Behinderung ist es, interessierten „betroffenen“ und nicht betroffenen Griesheimer Bürgen die Möglichkeit zu geben, aktive die Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Griesheim zu erkennen und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
Die Arbeitsgruppen Sitzungen finden in barrierefrei zugänglichen Räumlichkeiten sowie unter Maßgabe der barrierefreien Kommunikation und öffentlich statt.
Mittlerweile fanden bereits fünf Treffen der Aktionsgruppen statt, in denen unterschiedliche Themen zur „Inklusion“ beleuchtet und vorhandene Barrieren protokolliert wurden.
Jederzeit sind interessierte Bürger*innen zur Mitarbeit in einer Arbeitsgruppe bei uns willkommen. Bitte setzen Sie sich hierzu mit der Behindertenbeauftragten, Frau Maschke, in Verbindung.
Barrierefreie Einrichtungen
- Draustraße in Höhe Kirche St. Stephan
- Bessunger Straße 110 (gegenüber Dr. Harjung)
- Friedrich-Ebert-Straße (vor der Schule)
- Lilienthalstr./Groenhoffstr.
- Parkplatz Georg-August-Zinn-Haus (Bücherei)
- Parkplatz Hofmannstraße - Parkdeck
- Parkplatz Mittelweg
- Parkplatz Horst-Schmidt-Halle
- Parkplatz Groß-Gerauer Straße / Platz Bar-le-Duc
- Parkplatz Schulgasse
- Parkplatz Am Schwimmbad (Freibad)
- Parkplatz Georg-Büchner-Straße (Hallenbad)
- Parkplatz Eichendorffstraße (Friedhof)
- Parkplatz „Zöllerhannes“, Oberndorferstraße 14
- Parkplatz Sportplatz SC Viktoria Griesheim
- Georgstraße (vor Dr. Günther)
- Parkplatz Hegelsberghalle
- Sterngasse 75 (vor Hegelsberghalle)
- Parkplatz Rathaus
- Parkplatz Altenwohnheim
- Schöneweibergasse 22
- Sportplatz St. Stephan
- Parkplatz Jugendzentrum "Blue Box"
- Parkplatz Petersgasse / Ecke Schützenstraße
- Rathaus, Wilhelm-Leuschner-Straße (Aufzug befindet sich an der Wilhelm -Leuschner-Str.)
- Post, Wilhelm-Leuschner-Straße
- Hallenbad, Georg-Büchner-Straße
- Freibad, Am Schwimmbad
- Bluebox (Jugendzentrum), Dieselstraße 10
- Wagenhalle, Wilhelm-Leuschner-Straße
- Hegelsberghalle, Sterngasse
- Bürgerhaus St. Stephan, St.-Stephans-Platz
- Bürgerhaus Am Kreuz, Groß-Gerauer Straße
- Bürgerhaus „Zöllerhannes“ (mit Begleitperson)
- Grillhütte Süd, am Reitplatz
- Grillhütte West, hinter Kläranlage
- Altenwohnheim Haus Waldeck, Eichendorffstraße
- Kindergarten AWO, Sandgasse
- Kindergarten Am Kreuz, Groß-Gerauer Straße
- Kindergarten Draustraße
- Kindergarten Hofmannstraße
- Kindertagesstätte Kiefernhain
- Kindergarten Spielwiese, St.-Stephans-Platz
- Kindergarten Tannenweg
- Kindergarten Magdalenenstraße
- Georg-August-Zinn-Haus mit Bücherei, Georg-Schüler-Platz
- Horst-Schmidt-Halle
- Café „Linie 9“
Folgende Toiletteneinrichtungen sind jederzeit mit einem Euro-Schlüssel zugänglich:
- Platz Bar-le-Duc
- Wagenhalle
Die nachfolgenden Toiletteneinrichtungen sind zu den Öffnungszeiten oder an Veranstaltungen frei zugänglich: - Horst-Schmidt-Halle
- Sitzungssaal Rathaus
- Hegelsberghalle
- Freibad
- Bürgerhaus „Zöllerhannes“
- Bürgerhaus „Am Kreuz“
- Georg-August-Zinn-Haus
- Haus Waldeck
- Grillhütte Süd
Nahezu alle Haltestellen der HEAG-Straßenbahnlinien 9 und 4 sind in Griesheim barrierefrei und ermöglichen einen ebenerdigen Einstieg in Niederflurfahrzeuge.
- Stellen und Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen:
- B 26 Jahnstraße
- B 26 Kantstraße
- B 26 Freiligrathstraße
- B 26 Schillerstraße
- B 26 Hofmannstraße
- B 26 Schöneweibergasse / Hahlgartenstraße
- B 26 Groß-Gerauer Strasse / Pfungstädter Straße
- B 26 Pfützenstrasse / Oberndorferstraße
- B 26 / L 3303 Westring
- Fußgängerüberwege und Kreuzungen mit einer Bordsteinhöhe von 3 cm:
-an sämtlichen Fußgängerüberwegen und Querungshilfen der Ortsdurchfahrt B 26 sind Bordsteine abgesenkt worden
- beim Bau der Entlastungsstraße „Nordring“ wurden an allen Einmündungen bzw. Kreuzungen mit dem gemeinsamen Fuß- und Radweg von der Pfützenstraße bis zur Bunsenstraße alle Bordsteine abgesenkt
- am „Kreisel Nordring / Weiterstädter Weg“ sind an Rad- und Gehwegquerungen die Bordsteine abgesenkt
- und innerorts wurden und werden, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen, die Bordsteine abgesenkt.
- Südring von L 3303 bis Lindenstraße
- Westring - zusätzlich Pflasterung mit Blindenleitsystem
- Elbestraße (mit Neubaugebiet Nord V) - zusätzlich Pflasterung mit Blindenleitsystem
Behindertenbeauftragte der Stadt Griesheim
Stadtverwaltung Griesheim
- Behindertenbeauftragte der Stadt Griesheim
Heike Maschke
Wilhelm-Leuschner-Straße 75
64347 Griesheim
Telefon: 0 61 55 / 701-105
Telefax: 0 61 55 / 701-216
heike_maschkegriesheimde
Zimmer 208 (1. OG)