Die Wiederkehrenden Straßenbeiträge
Bisher wird in Griesheim und vielen weiteren Städten und Gemeinden in Hessen der Ausbau und die grundhafte Erneuerung der Straßen über einen einmaligen Beitrag der direkten Anlieger in der betreffenden Straße finanziert. Dieser einmalige Beitrag umfasst die Abrechnung einer einzelnen konkreten Straßenbaumaßnahme.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim hat bereits im Jahr 2017 beschlossen, die wiederkehrenden Straßenbeiträge zur Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen einzuführen. Diese Möglichkeit, anstelle einmaliger Beiträge wiederkehrende Straßenbeiträge zu erheben, wurde in Hessen zum 1. Januar 2013 geschaffen.
Dass für Straßenerneuerungen Grundstückseigentümer zur Zahlung sogenannter Straßenbeiträge herangezogen werden, ist nichts Neues. Bisher gab es in Hessen jedoch nur die Möglichkeit, die Kosten dieser Maßnahmen auf die direkt anliegenden Grundstückseigentümer umzulegen. Hierbei konnte es sein, dass ein Grundstückseigentümer vier- bis fünfstellige Beiträge mit einmonatiger Fälligkeit zu zahlen hatte. Seit dem 1. Januar 2013 lässt das Hessische Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) jedoch auch alternativ zum Einmalbeitrag die wiederkehrenden Straßenbeiträge als eine solidarische Umlegung von Kosten solcher Maßnahmen auf ganze Ortsteile, den sogenannten Abrechnungsgebieten, zu. Hierdurch sinkt der Beitragssatz für den Grundstückseigentümer erheblich. Aus Rheinland-Pfalz, wo die wiederkehrenden Straßenbeiträge schon seit über 30 Jahren angewendet werden, sind zwei- bis dreistellige Beträge pro Jahr bekannt. Dieser Betrag wird dafür jährlich wiederkehrend erhoben.
Wichtig ist, dass Beitragserhebungen nur dann erfolgen, wenn investive Straßenbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet durchgeführt werden.
Nach dem sogenannten "Herbsterlass" des Hessischen Innenministeriums vom 3. März 2014 sind Kommunen, deren Haushaltswirtschaft dauerhaft defizitär ist, verpflichtet, ihre Ertragsmöglichkeiten auszuschöpfen, wenn der Haushaltsausgleich durch Reduzierung der Aufwendungen nicht erreicht werden kann. Dazu gehört auch die Erhebung von Straßenbeiträgen.
Allerdings hat es der Hessische Landtag den Städten und Gemeinden mit dem Gesetz zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28. Mai 2018 nun ermöglicht, in eigener Verantwortung zu entscheiden, ob sie Straßenbeiträge erheben möchten oder nicht und wenn ja, ob als einmalige oder als wiederkehrende Straßenbeiträge.
Bei der Erhebung von Straßenbeiträgen ist jedoch immer darauf zu achten, dass sowohl die einmaligen als auch die wiederkehrenden Straßenbeiträge nicht mit den Erschließungsbeiträgen zu verwechseln sind, die nach wie vor für die erstmalige Herstellung einer Straße (z. B. in Neubaugebieten) direkt von den Grundstückseigentümern zu tragen sind, siehe §§ 123 ff. Baugesetzbuch (BauGB).
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Die Pressemitteilung zum Versand der Beitragsbescheide vom 08.10.2020 können Sie hier lesen...
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