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Häufig gestellte Fragen

Mit den beiden Informationsveranstaltungen in der Hegelsberghalle Anfang September 2018, bei denen die Stadt Griesheim, vertreten durch Bürgermeister Geza Krebs-Wetzl, gemeinsam mit den beauftragten Experten, den Bürgerinnen und Bürgern die wichtigen, geplanten Regelungen bei den wiederkehrenden Straßenbeiträgen erläuterte, erfolgte der Startschuss für die Beteiligung der Griesheimer Bürgerschaft an diesem Projekt. Von Mitte September bis Mitte Oktober 2018 fanden Bürgersprechstunden für Nachfragen zu den versandten Selbstauskunftsbögen statt.

Als Ergebnis und auf der Grundlage all dieser Rückmeldungen erhielten die Griesheimer Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer im November 2019 entsprechende Flächeninformationsbögen. Aus diesen Bögen ist die dem wiederkehrenden Straßenbeitrag zugrunde liegende Veranlagungsfläche für das jeweilige Grundstück bzw. für die Teileigentumseinheit ersichtlich. Wird die Veranlagungsfläche mit dem jeweils aktuellen Beitragssatz multipliziert, so ergibt sich hieraus der individuelle jährlich wiederkehrende Straßenbeitrag.

Da die Verantwortlichen mit vielen Fragen und Auskunftsersuchen der Bürgerinnen und Bürger gerechnet haben, wurden bereits im Vorfeld zahlreiche Informationsmöglichkeiten vorbereitet. Die von der Stadt Griesheim angebotenen Bürgersprechstunden im Bürgerhaus St. Stephan sowie die Telefon-Hotline wurden sehr gut angenommen. Die kompetenten Beraterinnen und Berater des beauftragten Dienstleistungsunternehmens konnten nahezu alle Fragen beantworten und bestehende Zweifel ausräumen.

Unabhängig hiervon ist im Rahmen dieser Mitwirkungsmaßnahmen eine Reihe weiterer, grundsätzlicher Fragen aufgetaucht, deren Beantwortung wir gerne als sogenannte „häufig gestellte Fragen“ allen zugänglich machen möchten.

In der Fassung des Kommunalabgabengesetzes bis Ende 2012 war die Erhebung von Straßenbeiträgen eine Kann-Bestimmung. Da die Haushaltslage es zugelassen hat und häufig der Kanal und nicht der Zustand der Straße der Anlass der Straßenerneuerung war, wurden in der Vergangenheit keine Straßenbeiträge erhoben. So gab es Straßen, die erneuert wurden, ohne dass die Anlieger hierfür zur Kasse gebeten wurden. Seit 2013 ist die Erhebung von Straßenbeiträgen jedoch eine Soll-Bestimmung, die nicht mehr zu umgehen war. Vor diesem Hintergrund wurde in Griesheim mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Satzung zur Erhebung einmaliger Straßenbeiträge beschlossen. Auch wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbeiträgen seit Mai 2018 nicht mehr besteht, ist im Hinblick auf die nachhaltige Ausrichtung und angesichts der Finanzlage der Stadt Griesheim ein weiterer Verzicht auf Beiträge nicht gewollt. Um Ungleichbehandlungen von Straßenanliegern, die in der Vergangenheit keine Beiträge zahlen mussten, zu vermeiden, nahm die Stadt damit die Möglichkeit wahr, zukünftige Straßenerneuerungsmaßnahmen auf alle Anlieger des gesamten Stadtgebiets umzulegen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 hat die Stadt Griesheim eine Satzung über die Erhebung sogenannter einmaliger Straßenbeiträge erlassen. Mit einer solchen Satzung werden die Straßenbeiträge von den Anliegergrundstücken der grundhaft zu sanierenden Straßen erhoben. Dies kann in Einzelfall zu sehr erheblichen Belastungen für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger führen. Die Satzung über die Erhebung einmaliger Straßenbeiträge wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2019 durch die Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge ersetzt. Mit dieser Satzung werden die Lasten auf ganz viele Schultern verteilt, so dass die Belastung für den Einzelnen nur noch recht gering ist.

Theoretisch wäre dies rechtlich möglich, nachdem der Landtag im Mai 2018 den § 11 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben geändert hat und das Wort „sollen“ durch „können“ ersetzt hat.

Wir müssen aber eine zukunftsfähige und dauerhaft wirksame Vorgehensweise entwickeln, dass unsere Griesheimer Straßen in einen guten Zustand versetzt werden und das auch bleiben. In der Vergangenheit wurden in den letzten 15 Jahren nur vier Straßen (Teilstücke) grundhaft instandgesetzt, mit einem finanziellen Gesamtvolumen von rund 563.000,00 €. Dies führte zu einem Instandhaltungsrückstau. Unsere Tiefbauingenieure haben jetzt ein Straßenbauprogramm für die nächsten fünf Jahre mit einem Volumen von insgesamt 6,2 Mio. € zusammengestellt. Dies sind alles grundhafte Straßeninstandsetzungen. Nicht zu den grundhaften Sanierungen gehören Unterhaltungsmaßnahmen, wie z. B. Erneuerungen der Asphaltdecke. Solche Unterhaltungsmaßnahmen trägt die Stadt auch in Zukunft weiterhin alleine.

Dieses Straßenbauprogramm, das unsere Fachleute ermittelt haben, ist notwendig und kann nicht einfach so nebenher finanziert werden. Wir haben in Zukunft auch noch weitere größere Projekte vor uns, die uns finanziell herausfordern. Ganz voran sind das neue Feuerwehrgerätehaus und die Sanierung des Freibades zu nennen. Hier war nun das Argument zu hören, wir sollten doch die Maßnahmen in Teilmaßnahmen zu 500.000,00 € bis 600.000,00 € pro Jahr aufteilen, dann könne man es bestimmt nebenher finanzieren.

Was passiert dann? Wir hätten nicht etwa nur eine Verdoppelung der Zeit, bis wir endlich diese sechs sanierungsreifen Straßen fertiggestellt hätten. Gewerke wie die Jahnstraße mit geschätzten Gesamtkoten von 1,6 Mio. € müssten in drei Teilstücke aufgeteilt werden, was nicht nur den Verwaltungsaufwand durch drei Ausschreibungen erhöht, sondern auch die Kosten, weil dann drei Mal der Kostenfaktor Baustelleneinrichtung bezahlt werden müsste. Ferner findet man für einen größeren Auftrag leichter und letztendlich günstiger ein Bauunternehmen. Die Zeit alleine für die sechs Straßen des Bauprogramms würde sich voraussichtlich auf 12 bis 13 Jahre erhöhen. Damit würde der Sanierungsstau nicht abgebaut, sondern er bliebe bestehen, weil in der Zwischenzeit andere Straßen sanierungsreif werden.

Was ist, wenn es in Deutschland einen Konjunktureinbruch gibt, so wie es aktuell die Auswirkungen der Corona-Pandemie zeigen, und die Steuereinnahmen sinken? Dann wird der Sanierungsstau noch weiter ansteigen. Deshalb ist das System der wiederkehrenden Straßenbeiträge das Mittel der Wahl. Mit den Straßenbeiträgen zahlt der Bürger nur für das, was er auch tatsächlich bekommt. Von den Aufwendungen, die aufgrund der Investitionsmaßnahmen nach dem Straßenbauprogramm von rund 6,2 Mio.€ in den Jahren 2019 bis 2023 zu erwarten sind, trägt die Stadt Griesheim den der Allgemeinheit zuzurechnenden Gemeindeanteil von 31,79 % selbst, d. h. dieser Anteil wird abgezogen.

Wichtig ist auch, dass das Land Hessen uns für die Kosten der Einführung der Satzung über wiederkehrende Straßenbeiträge einen finanziellen Ausgleich von 5,00 € pro Einwohner überweist, der unsere Kosten gut abdeckt.

Die damalige Erhöhung der Grundsteuer diente ausschließlich dem Ausgleich von fehlenden städtischen Einnahmen. Die Grundsteuer ist wie alle anderen Steuerarten, wie z. B. Einkommenssteuer und Gewerbesteuer nicht zweckgebunden, sondern dient der allgemeinen Finanzierung der Stadt sowie auch des Landkreises über die Kreis- und Schulumlage.

•    Gleichmäßige vorhersehbare Belastung der Bürger über mehrere Jahre
•    Solidarische Verteilung, da alle das Straßensystem nutzen und auf dieses angewiesen sind (Solidargemeinschaft)
•    Auf die Gesamtdauer gesehen (30 Jahre) geringere Beiträge als bei der einmaligen Zahlung -> Hohe Einmalbelastung entfällt
•    Nur einfache Belastung bei mehrfach erschlossenen Grundstücken
•    Notwendige Beitragsmaßnahmen werden nicht hinausgeschoben

Zur Zahlung verpflichtet und damit beitragspflichtig ist grundsätzlich jeder, der Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks ist, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist.

Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Gegenstand der Beitragspflicht ist das Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen ist.

Dies ist rechtlich nicht möglich. Straßenbeiträge können nach den Regelungen des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben nur von den Eigentümern der Grundstücke erhoben werden. Der Grund für diese Regelung ist, dass mit einer grundhaften Instandsetzung einer Straße die Erschließung der Grundstücke gesichert wird, vergleichbar wie bei der ersten Erschließung durch den Erschließungsbeitrag.

Zwar erweckt der wiederkehrende Straßenbeitrag aufgrund seiner Bezeichnung, Fälligkeit und Dauerhaftigkeit den Eindruck, dass es sich um eine „laufende öffentliche Last“ im Sinne des § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung handele, die auf Mieter umgelegt werden können. Jedoch ist der wiederkehrende Straßenbeitrag nach wie vor ein Beitrag nach dem Hessischen Gesetz über kommunale Abgaben und dient jeweils der Finanzierung von einmaligen Investitionen.

Ob ein Grundstückseigentümer und Vermieter einen wiederkehrenden Straßenbeitrag im Wege der Nebenkosten an einen Mieter weitergeben kann, ist eine Frage des privaten Mietrechtes und kann nicht durch eine kommunale Satzung geregelt werden. Nach unseren Informationen haben sich einige Gerichte gegen eine Umlegbarkeit ausgesprochen, aber es gibt auch ein gegenteiliges Urteil. Eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der Umlegbarkeit wiederkehrender Straßenbeiträge liegt derzeit jedoch noch nicht vor, so dass diese Frage nicht abschließend entschieden ist.

Bei der Veranlagung der wiederkehrenden Straßenbeiträge werden alle Eigentümerinnen und Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstücks, sondern lediglich in Höhe ihres Miteigentumsanteils laut den Angaben im Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Die wird in den Bescheiden auch so ersichtlich sein.

Sofern sich die Eigentümergemeinschaft anderweitig einigt, können die Beitragsbescheide mit dem gesamten für das Grundstück zu veranlagenden Beitrag an einen von der Eigentümergemeinschaft benannten Bevollmächtigten gerichtet werden.

Hierzu weist die Satzung eine sogenannte Verschonungsregelung auf. Alle diejenigen, die bis in die letzten 20 Jahre Erschließungsbeiträge oder bis in die letzten 15 Jahre einmalige Straßenausbaubeiträge gezahlt haben, werden für diesen Zeitraum von der Beitragspflicht ausgenommen.

Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:

•    Grundstücksgröße
•    Nutzungsarten
•    Anzahl der Geschosse
•    Beitragssatz entsprechend des Abrechnungsgebiets

Ein Beispiel für ein Grundstück in Griesheim:

 

Grundstücksfläche400 m²
Nutzungsfaktor1,5 weil 2 Vollgeschosse
Artzuschlag wegen teilweieser gewerblicher Nutzung10 %
Die Beitragsfläche beträgt somit400 m² x 1,5 x 10%
=660 m²
Beschlossener Beitragsatz für das Bauprogramm der Jahre 2019 bis 2023 im Abrechnungsgebiet Griesheim 0,13 €/m²
Daraus ergibt sich ein Beitrag pro Jahr

660 m² x 0,13 €/m²

=85,80 €/ pro Jahr

 

 

 

geschätzte Kosten laut Baugramm6.200.000,00 €
Abzüglich 31,79 % Gemeindeanteil- 1.970.980,00 €
Voraussichtliche beitragsfähige Aufwendungen4.229.020,00 €
Geteilt durch die Planungszeitraum5 Jahre
Beitragsfähiger Aufwand pro Jahr845.804,00 €
Geteilt durch die Veranlagungsflächeca. 6.580.000 m²
Beitragsfähiger Aufwand pro m² und Jahr0,13 € (gerundet)

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer intensiveren Nutzung der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag von 20%, bei nur teilweise gewerblich genutzten Grundstücken mit einem Artzuschlag von 10% belastet.

Die Kosten werden für das abgelaufene Jahr jeweils im darauf folgenden Jahr abgerechnet.

Die wiederkehrenden Straßenbeiträge werden für die Dauer des aktuellen Bauprogramms von 2019 bis 2023 erhoben. Grundsätzlich ist natürlich nur dann etwas zu bezahlen, wenn im Stadtgebiet Griesheim auch Investitionen in das Straßennetz stattfinden. Beiträge über einen längeren Zeitraum (hier bis zu 5 Jahre) sind über den gewählten Zeitraum einheitlich.

Einer wiederkehrenden Leistung entspricht ein ebenso wiederkehrendes Leistungsentgelt. Erfolgt keine Leistungserbringung, fällt somit auch kein Entgelt an. Da nach Ablauf des 5-jährigen Bauprogramms die tatsächlichen von den im Durchschnitt erwarteten Aufwendungen im Regelfall abweichen, sind die betreffenden Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen entweder im Folgezeitraum auszugleichen oder endgültig abzurechnen.

Sofern sich nach dem ersten Straßenbauprogramm für die Jahre 2019 bis 2023 ein neues Bauprogramm ab dem Jahr 2024 anschließt, wird für die Dauer des neuen Bauprogramms ein neuer Beitragssatz berechnet und festgelegt und die Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus dem vorangegangenen Bauprogramm einbezogen. Damit wird das Beitragsaufkommen der folgenden Jahre entsprechend ausgeglichen. Die Grundstückseigentümer erhalten hier allerdings keinen gesonderten Abrechnungsbescheid für die Zeit des ersten Bauprogramms. Stattdessen werden neue Straßenbeitragsbescheide für den Zeitraum des sich anschließenden Bauprogramms mit dem neuen Beitragssatz versendet. Der neue Beitragssatz setzt sich aus dem Beitragssatz für das neue Bauprogramm und dem verminderten oder erhöhten Beitragssatz der aus dem ersten Bauprogramm resultierenden Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zusammen.

Sind in Griesheim keine weiteren Baumaßnahmen geplant, so werden auch keine weiteren Beiträge erhoben. Dann erfolgt nach Beendigung des Bauprogramms eine Endabrechnung der Jahre 2019 bis 2023 mit einem Schlussbescheid, der entweder eine Gutschrift oder eine Nacherhebung für die einzelnen Beitragspflichtigen ausweist.

Der Beitragsbescheid ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides per Überweisung oder per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren fällig.

SEPA-Lastschriftverfahren:
Zur Vereinfachung bietet die Stadt Griesheim an, den wiederkehrenden Straßenbeitrag per SEPA-Basis-Lastschriftverfahren einziehen zu lassen. Somit verpassen die Beitragspflichtigen keine Zahlungsfrist und vermeiden Säumniszuschläge und Mahngebühren. Das Formular „SEPA-Lastschriftmandat“ wird den künftigen Beitragsbescheiden als Anlage beigefügt.

Beitragsfähig sind ausschließlich die Kosten für den Um- und Ausbau der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, sofern diese Kosten über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgehen.

Umgelegt werden immer die Kosten der Erneuerungsmaßnahmen, die jeweils in einem Zeitraum von 5 Jahren anfallen. Dieser Zeitraum umfasst in Griesheim den Durchschnitt der zu erwartenden Investitionsaufwendungen von 6,2 Mio. € in dem Zeitraum der Jahre 2019 bis 2023. Von diesen Aufwendungen wird ein der Stadt für die Allgemeinheit zuzurechnender Anteil von 31,79 % abgezogen. Die verbleibenden und sich für diesen 5-Jahres-Zeitraum ergebenden durchschnittlichen jährlichen Erneuerungskosten werden anteilmäßig und jeweils auf das Abrechnungsgebiet bezogen auf die Grundstückseigentümer umgelegt.

Die Stadt Griesheim erstellt alle 5 Jahre ein Bauprogramm, verbunden mit einer Überprüfung des Kanals und anderen Leitungen. Alle Gewerke werden auf ihren Zustand überprüft. Die Stadtverordnetenversammlung legt danach die neue Prioritätenliste fest.

Es können für alle Straßen wiederkehrende Straßenbeiträge erhoben werden, die in der Baulast der Stadt Griesheim stehen. Führen klassifizierte Straßen durch das Stadtgebiet, so wird nur der Aufwand für die Erneuerung von Gehwegen entlang dieser Straßen auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Bei klassifizierten Straßen handelt es sich um Kreis-, Landes- und Bundestraßen. In Griesheim sind dies die Bundesstraße 26 und die Landesstraße 3303.

In besagtem 5-Jahres-Zeitraum sollen folgende Straßenabschnitte im Stadtgebiet Griesheim grundhaft saniert werden:

•    Kreuzgasse
•    Jahnstraße
•    Schöneweibergasse (Teilstück)
•    Donaustraße
•    Bessunger Straße (Teilstück)
•    Pfützenstraße (Teilstück)


Die Vorteile, die durch die Sanierungsmaßnahmen bewirkt werden, steigern den Bodenwert der im betreffenden Gebiet liegenden Grundstücke. Dadurch entsteht der Mehrwert am Grundstück.

Eine angemessene Nutzung des eigenen Wohngrundstücks oder die Ausübung eines Gewerbegebietes erfordert die Benutzung angrenzender Straßen. Somit besteht ein enges Verhältnis zwischen Grundstücken und den anliegenden Straßen.

Die Stadt Griesheim trägt gemäß §11 Abs. 4 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben 25 % des beitragsfähigen Aufwands, wenn die Verkehrsanlage überwiegend dem Anliegerverkehr, 50% wenn sie überwiegend dem innerörtlichen und 75%, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient.

Für jedes Abrechnungsgebiet muss das Verhältnis vom Gemeindeanteil (Durchgangsverkehr) zum Anliegerverkehr gewichtet werden. Auf diese Weise wurde der Gemeindeanteil von 31,79 % ermittelt.

Die Höhe des Artzuschlages hat sich aus der Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz entwickelt.

 

In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten+ 20 %
Ausschließliche gewerbliche oder ähnliche Nutzung in sonstigen Baugebieten+ 20 %
Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten+ 10 %

 

 

 

Nach den Vorgaben von § 11 a Abs. 2 a und 2 b des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HessKAG) können sämtliche Verkehrsanlagen des Stadtgebietes zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden. Griesheim erweist sich als eine kompakte und zusammenhängende Stadt, ohne deutlich getrennt liegende Ortsteile. Es handelt sich somit um ein geschlossenes Gebiet, bei dem etwaige Zäsuren, die zu einer zwingenden Aufteilung in mehrere Abrechnungsgebiete zwingen würden, nicht ersichtlich sind. Dies spricht dafür, ein einheitliches Abrechnungsgebiet zu bilden.

Kellergeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberkante hinausragen.

Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel (75 %) der Brutto-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.

Die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante Rohfußboden bis zur Oberkante Rohfußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Tragkonstruktion, gemessen.

Dachgeschoss (Grundfläche): Länge [m] x Breite [m] = Fläche DG [m²]

Dachgeschoss niedriger als 2,30 m -> kein Vollgeschoss

oberstes Geschoss (Bruttogrundfläche): Länge [m] x Breite [m] = Fläche OG [m²]

75 % der Bruttogrundfläche = 0,75 x Fläche OG [m²] = relevante Fläche [m²]

Kellergeschoss: Geländehöhe 1 = Gh1 [m] Geländehöhe 2 = Gh2 [m]

Prüfen ob (Gh1 +Gh2) / 2 größer oder kleiner 1,40 m

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Aufgrund langjähriger Rechtsprechung in Rheinland-Pfalz sieht die Satzung der Stadt Griesheim vor, dass in beplanten Gebieten die maximal zulässige Vollgeschosszahl aus dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen ist, unabhängig davon, wie viel Geschosse tatsächlich errichtet wurden.

Im unbeplanten Gebiet ergibt sich die Vollgeschosszahl in der Regel aus den tatsächlich errichteten Vollgeschossen.