Der Ablauf des Verfahrens
1. Bildung des Abrechnungsgebiets und Ermittlung des Gemeindeanteils
Wiederkehrende Straßenbeiträge werden für Abrechnungsgebiete erhoben. Ein Ortsteil oder ein bebautes Gebiet, welches räumlich und funktional zusammenhängt, kann als Abrechnungsgebiet definiert werden. Beim Stadtgebiet Griesheim handelt es sich um ein zusammenhängendes Gebiet, bei dem etwaige Zäsuren, die zu einer zwingenden Aufteilung in mehrere Abrechnungsgebiete zwingen würden, nicht ersichtlich sind. Aus diesem Grund wurde für sämtliche Verkehrsanlagen des Stadtgebiets Griesheim ein einheitliches Abrechnungsgebiet gebildet.
Bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags bleibt ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz. Dieser wird nicht von den Grundstückseigentümern getragen, sondern von der Stadt Griesheim. Dieser Anteil wird für das gesamte Abrechnungsgebiet einheitlich bestimmt.
2. Ermittlung des Verteilungsmaßstabs
Die beitragsrelevanten Kosten für das Abrechnungsgebiet werden auf die Grundstückseigentümer verteilt. Grundlage für diese Verteilung sind die individuellen Möglichkeiten, wie ein Grundstück im Abrechnungsgebiet genutzt werden kann. Dafür sind folgende Fragen pro Grundstück zu beantworten:
• Welche Größe in m² hat das Buchgrundstück?
• Ist das Grundstück mit einem Gebäude bebaut?
• Handelt es sich um ein Wohn- oder um ein gewerbliches Gebäude?
• Wie viele Vollgeschosse hat das Gebäude?
Hier wurden die Grundstückseigentümer im September 2018 im Rahmen eines Selbstauskunftsverfahrens zur Beantwortung dieser Fragen befragt. Es wurden hierbei bis Mitte Oktober 2018 Bürgersprechstunden und eine Hotline angeboten.
3. Ermittlung der zu verschonenden Grundstücke
Grundstücke in Griesheim, für die in den zurückliegenden 20 Jahren nach dem Entstehen der Beitragspflicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder für die in den zurückliegenden 15 Jahren nach dem Entstehen der Beitragspflicht einmalige Straßenbeiträge für die grundhafte Erneuerung der Straßen nach dem Hessischen Gesetz über kommunale Abgaben gezahlt wurden, werden verschont und werden in diesem Zeitraum nicht zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen.
4. Straßenbaumaßnahmen
Grundlage für die Straßenbaumaßnahmen in Abrechnungsgebiet ist die Erfassung des Straßenzustandes. Basierend auf dieser Straßenzustandserfassung erfolgen die Planung und die bauliche Umsetzung von Straßenbaumaßnahmen. Die Kosten, die für die Umsetzung der Straßenbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet entstehen, werden über den wiederkehrenden Beitrag auf die Stadt (Gemeindeanteil) und die Grundstückseigentümer verteilt. Wichtig ist, dass nur für investive Erneuerungsmaßnahmen Beiträge erhoben werden. Unterhaltungsmaßnahmen, wie die Ausbesserung eines Schlaglochs, sind nicht beitragspflichtig.
5. Flächeninformationsbögen
Nach der Ermittlung und Festsetzung des Beitragssatzes für die Dauer des fünfjährigen Bauprogramms durch die Stadtverordnetenversammlung mit dem Beschluss der Beitragssatzsatzung im Juni 2019 stehen alle Grundlagen für die darauffolgenden Abgabenbescheide über den wiederkehrenden Straßenbeitrag fest. Um allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern nochmals die Gelegenheit zu geben, die individuellen Beitragsgrundlagen, wie die Größe des Grundstücks, die Zahl der Vollgeschosse oder eine eventuelle gewerbliche Nutzung zu überprüfen und zu kontrollieren, informiert die Stadt Griesheim in Form von Flächeninformationsbögen über die Höhe der voraussichtlichen Veranlagungsfläche für jedes Grundstück. Die Bögen wurden Mitte November 2019 an die Adressen der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer versandt.
Unter Berücksichtigung des festgesetzten Beitragssatzes von 0,13 €/m² Veranlagungsfläche kann bei Multiplikation dieses Beitragssatzes mit der ermittelten Veranlagungsfläche bzw. mit der individuellen Eigentumsanteilsfläche die Höhe des jährlich wiederkehrenden Straßenbeitrags für die Jahre 2019 bis 2023 errechnet werden. Hierzu darf auch gerne der auf der Internetseite der Stadt Griesheim unter www.griesheim.de installierte und freigeschaltete Beitragsrechner zu Hilfe genommen werden.
Sofern sich gegenüber den Grundstücksangaben in den Selbstauskunftsbögen vom September 2018 berechtigte Änderungen ergeben haben, wurde die Veranlagungsfläche entsprechend angepasst. Hierfür und auch für weitere Fragen zum Thema der wiederkehrenden Straßenbeiträge war zum damaligen Zeitpunkt eigens eine Telefon-Hotline geschaltet.
6. Abgabenbescheide
Die Planungen sehen vor, die wiederkehrenden Straßenbeiträge für das abgelaufene Jahr jeweils im darauffolgenden Jahr abzurechnen. Demzufolge wurde der weitaus überwiegende Teil der Abgabenbescheide über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge für das Jahr 2019 mit der Festsetzung des zu zahlenden Beitrags am 30. Oktober 2020 an die betreffenden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer gesandt.
Der Versand der Abgabenbescheide für das Jahr 2020 erfolgte am 10. September 2021, für das Jahr 2021 am 4. November 2022 und für das Jahr 2022 am 22. September 2023. Hierbei wurden auch für diejenigen Grundstücke Beitragsbescheide erstellt, die nach der zwanzigjährigen Verschonungsfrist erstmals zu den wiederkehrenden Straßenbeiträgen herangezogen werden.
In gleicher Weise wird mit den aktuellen Abgabenbescheiden für das Jahr 2023, dem fünften und letzten Jahr des insgesamt fünfjährigen Bauprogramms für die Jahre 2019 bis 2023, verfahren. Hier ist der Versand der Beitragsbescheide auf den 27. September 2024 terminiert. Die hierin festgesetzten Straßenbeiträge sind am 30. Oktober 2024 fällig. Sofern für die Forderungen an wiederkehrenden Straßenbeiträgen ein SEPA-Lastschriftmandat besteht, werden die fälligen Beträge fristgerecht abgebucht.
Für Fragen zu den Beitragsbescheiden sowie zur generellen Thematik der wiederkehrenden Straßenbeiträge steht das Team Straßenbeiträge beim Steuer- und Gebührenamt unter der Rufnummer 06155 / 701-117 oder per E-Mail unter steueramt@griesheim.de gerne zur Verfügung.